Rechtssatz
Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (§ 25 Abs 1 DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.
1 Bkd 4/99 | OGH | 25.03.1999 |
Auch |
5 Bkd 3/04 | OGH | 15.11.2004 |
nur: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T1) |
16 Bkd 4/05 | OGH | 31.05.2005 |
nur T1 |
1 Bkd 1/11 | OGH | 10.10.2011 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19960115_OGH0002_009BKD00006_9500000_001
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