OGH 27Ns1/14z

OGH27Ns1/14z10.7.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil sowie durch die Anwaltsrichter Dr. Schlager und Dr. Kretschmer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Disziplinarsache AZ D 207/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien gegen Dr. Martina Z*****, Rechtsanwältin in Wien, über den Antrag der Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 25 Abs 1 DSt in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Disziplinarbeschuldigte stützt ihren Delegierungsantrag auf die Befangenheit des Kammeranwalts, des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien sowie des gesamten Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien.

Gemäß § 25 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

Eine Delegierung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0083346). Eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Disziplinarrats bildet ebenso wenig einen Delegierungsgrund wie eine ‑ hier nach der Aktenlage allerdings nicht erkennbare ‑ Befangenheit dessen Präsidenten. Eine Ablehnung des Kammeranwalts ist nicht möglich (RIS‑Justiz RS0108958, RS0056819).

Der bloße Umstand, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Disziplinaranzeige von einem Mitglied des Disziplinarrats erstattet wurde, ist kein wichtiger, eine Delegierung rechtfertigender Grund (RIS‑Justiz RS0056894, RS0056910). Entgegen der Ansicht der Disziplinarbeschuldigten kann das Stimmverhalten eines Mitglieds des Disziplinarrats bei der Wahl der Vizepräsidenten allein keinen Befangenheitsgrund darstellen.

Nach der Aktenlage hat sich eine ausreichende Anzahl der Mitglieder des Disziplinarrats für nicht befangen erklärt, sodass die Bildung eines Senats nach der Geschäftsverteilung möglich ist.

Dem unbegründeten Delegierungsantrag war sohin keine Folge zu geben.

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