OGH 12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/23h; 22Ds17/22b; 22Ns3/23w; 21Ns2/23s (RS0056819)

OGH12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/23h; 22Ds17/22b; 22Ns3/23w; 21Ns2/23s25.3.2024

Rechtssatz

Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im § 281 Abs 1 StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).

Normen

DSt 1990 §21
DSt 1990 §26
DSt 1990 §64
DSt 1990 §77 Abs3

12 Bkd 2/92OGH09.11.1992
15 Bkd 3/03OGH10.05.2004

nur: Ablehnung des Kammeranwaltes. Es sind die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich. (T1)

11 Bkd 1/04OGH20.09.2004

Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 25 DSt sind auf Kammeranwälte nicht anwendbar, da diese nicht Mitglied des Disziplinarrates sind. Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)

16 Bkd 4/05OGH31.05.2005

Auch; Beis wie T2 nur: Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T3)

16 Bkd 7/13OGH04.10.2013

Auch

27 Ns 1/14zOGH10.07.2014

Auch

23 Ns 2/20aOGH25.06.2020

Vgl

23 Ns 1/23hOGH09.02.2023

Vgl

22 Ds 17/22bOGH14.06.2023

vgl

22 Ns 3/23wOGH23.10.2023

vgl

21 Ns 2/23sOGH25.03.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_002