OGH 21Ns2/23s

OGH21Ns2/23s25.3.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die RechtsanwälteMag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 6/22 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über denAntrag des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210NS00002.23S.0325.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

[1] In dem zu AZ D 6/22 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegen *, Rechtsanwalt in *, geführten Disziplinarverfahren, in dem ein Einleitungsbeschluss gefasst worden war, beantragte der Beschuldigte die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat mit der Begründung, der Präsident sowie alle weiteren Mitglieder des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer und der Kammeranwalt seien befangen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit Beschluss vom 5. Juli 2023, AZ 504 Präs 4/23g, sprach die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (§ 26 Abs 5 zweiter Satz DSt) aus, dass im vorliegenden Disziplinarverfahren keine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegt.

[3] In Bezug auf die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer beschränkt sich der gegenständliche Antrag auf allgemeine Rechtsausführungen, den unsubstantiierten Vorwurf einer gegen ihn gerichteten Vorgangsweise insbesondere durch Fassung zahlreicher Einleitungsbeschlüsse und die Behauptung, dass gegen die Mitglieder des Disziplinarrats Anzeigen vorliegen.

[4] Mit dem zuletzt genannten Vorbringen wird Befangenheit nicht dargetan. Insbesondere bedingt der bloße Umstand, dass gegen einen Entscheidungsträger eine Disziplinaranzeige oder Strafanzeige erstattet worden ist, nicht dessen Befangenheit, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Befangenheitsgrund zu schaffen (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 8 und 15 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 125, jeweils mwN).

[5] Die übrigen pauschalen und nicht näher substantiierten Behauptungen vorliegender Befangenheit bringen einen Ablehnungsgrund hingegen nicht zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0055349, RS0056885) und entziehen sich somit einer weiteren meritorischen Erwiderung.

[6] Hinsichtlich des Kammeranwalts kommt hinzu, dass dessen Ablehnung wegen Befangenheit im Gesetz nicht vorgesehen und solcherart unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0056819 und RS0108958).

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