OGH 22Ns3/23w

OGH22Ns3/23w23.10.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richterin sowie den Rechtsanwalt Dr. Pressl und die Rechtsanwältin Dr. Klaar als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 8/22 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0220NS00003.23W.1023.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

[1] In dem zu AZ D 8/22 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegen *, Rechtsanwalt in *, geführten Disziplinarverfahren beantragte der Beschuldigte die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat mit der Begründung, der Präsident sowie alle weiteren Mitglieder des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer und der Kammeranwalt seien befangen.

[2] Mit Beschluss vom 5. Juli 2023, AZ 504 Präs 4/23g, sprach die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (§ 26 Abs 5 zweiter Satz DSt) aus, dass im gegenständlichen Disziplinarverfahren keine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

[3] In Bezug auf die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer beschränkt sich der gegenständliche Antrag auf allgemeine Rechtsausführungen und die Behauptung, dass gegen die Mitglieder des Disziplinarrats Anzeigen vorliegen.

[4] Mit diesem Vorbringen wird Befangenheit nicht dargetan. Insbesondere bedingt der bloße Umstand, dass gegen einen Entscheidungsträger eine Disziplinaranzeige oder Strafanzeige erstattet worden ist, nicht dessen Befangenheit, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Befangenheitsgrund zu schaffen (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 8 und 15 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 125, jeweils mwN).

[5] Hinsichtlich des Kammeranwalts kommt hinzu, dass dessen Ablehnung wegen Befangenheit im Gesetz nicht vorgesehen und solcherart unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0056819 und RS0108958).

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