OGH 24Ns1/24t

OGH24Ns1/24t12.4.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Konzett und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 21/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240NS00001.24T.0412.001

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 6. November 2023 gefasste Einleitungsbeschluss wurde dem Beschuldigten am 22. November 2023 zugestellt. Am 20. Dezember 2023 beantragte dieser unter anderem die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien (ON 26).

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Eine Übertragung aus dem Grund der Befangenheit ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, das dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0056885, RS0083346). Der Begriff der Befangenheit umfasst dabei alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive, wobei auf den äußeren Anschein abzustellen ist.

[4] Indem der Beschuldigte pauschal eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats „in Abhängigkeit von deren Präsidenten“ behauptet, ohnedies in irgendeiner Form zu konkretisieren, und die „amtswegige Einleitung“ des Verfahrens durch den „befangenen Präsidenten“ (vgl aber ON 24) kritisiert, macht er keinen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt geltend.

[5] Der Antrag war daher abzuweisen.

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