Rechtssatz
Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist.
1 Ob 612/95 | OGH | 17.10.1995 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195 |
3 Ob 90/94 | OGH | 24.01.1996 |
nur: Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen. (T1) |
3 Ob 8/00y | OGH | 23.05.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn ein Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime nicht berücksichtigt wurde. (T2) |
1 Ob 190/03b | OGH | 02.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bindungswirkung einer im Inland anzuerkennenden ausländischen Adoptionsentscheidung (so schon 5 Ob 131/02d). (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/100 |
3 Ob 318/04t | OGH | 16.02.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Prozesshindernis der entschiedenen Sache muss zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen. (T4) |
7 Ob 93/14y | OGH | 25.06.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet der Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund. (T5) |
4 Ob 88/18x | OGH | 11.06.2018 |
Auch; Beisatz: Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. (T6)<br/>Veröff: SZ 2018/48 |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)