Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die materielle Rechtskraft ist, soweit sie als Bindungswirkung (hier:
einer Aufkündigung als Voraussetzung für ein darauf gestütztes Räumungsbegehren) auftritt, von amtswegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0074226), weshalb das Gericht zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist (Fasching ZPR RdZ 1539). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Aufkündigung sei nie wirksam zugestellt worden und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, ist jedenfalls vertretbar. Insbesondere deckt sich die Rechtsauffassung, daß die im Vorprozeß erfolgte Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung zu entfalten vermag, mit der Rechtsprechung (RZ 1989/96, 5 Ob 2152/96y, SZ 68/2, 9 ObA 205/98g), wonach die Beurteilung bloßer Vorfragen einer Vorentscheidung, die nicht die Hauptfrage des Folgeprozesses darstellt, das Gericht in seiner späteren Entscheidung nicht bindet.
Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes iSd § 502 Abs 1 ZPO sind somit nicht gegeben.
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