Rechtssatz
Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln.
6 Ob 2098/96i | OGH | 23.05.1996 |
nur: Die Prozentsätze dienen ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. (T1) |
1 Ob 2082/96z | OGH | 23.04.1996 |
Auch; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T2) |
6 Ob 114/99b | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Der Regelbedarf bietet nur eine Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle, die - ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse - die Angemessenheit der Bedarfsbemessung nicht immer sichern kann. (T3) |
1 Ob 16/00k | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/119 |
7 Ob 174/02t | OGH | 11.12.2002 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T5) |
7 Ob 118/07i | OGH | 26.09.2007 |
Beisatz: Der Unterhalt wird also nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen. (T6) |
3 Ob 44/08d | OGH | 08.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei gehobenen Einkommensverhältnissen besteht bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts. (T7) |
10 Ob 31/08v | OGH | 06.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung fixer Sätze bzw eine starre Quotierung der zur steuerlichen Entlastung heranzuziehenden Teile der Familienbeihilfe sind als den Erfordernissen im Einzelfall nicht Rechnung tragend und die Intention des Verfassungsgerichtshofs, durch eine im Einzelfall erforderliche und ausreichende Anrechnung der Transferleistungen einen verfassungsgemäßen steuerlichen Ausgleich zu erreichen, unterlaufend abzulehnen. (T8) |
8 Ob 63/13t | OGH | 30.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhalt ist nicht mathematisch exakt zu berechnen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T10) |
8 Ob 106/13s | OGH | 28.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind aber immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T11)<br/> |
3 Ob 100/15z | OGH | 18.11.2015 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/124 |
7 Ob 53/16v | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/50 |
8 Ob 115/16v | OGH | 22.02.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Einstweiliger Ehegattenunterhalt. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T13) |
8 Ob 89/17x | OGH | 24.08.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung hat nicht nach mathematischen Formeln zu erfolgen, sondern der Unterhalt ist als angemessen zu bemessen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2017/86 |
2 Ob 165/22m | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19950402_OGH0002_0010OB00549_9500000_001
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