Rechtssatz
Identität des Anspruches liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen.
3 Ob 25/99v | OGH | 22.03.2000 |
Auch; Beisatz: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt. (T1) |
10 Ob 11/08b | OGH | 01.04.2008 |
Beisatz: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind. (T2) |
4 Ob 41/11z | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz. (T3) |
6 Ob 153/15s | OGH | 25.09.2015 |
Vgl; Beisatz: Der Kläger kann daher nach Abweisung seiner ersten Klage eine neuerliche Klage mit abweichenden Klagsbehauptungen erheben; maßgeblich für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist, ob die anspruchserzeugenden Tatsachen ident sind. (T4)<br/>Beisatz: Demgegenüber geht das deutsche Recht von einem tendenziell weiteren Rechtskraftverständnis aus, das nach der Rechtsprechung des BGH auf die Lebenssachverhaltstheorie abstellt. (T5) |
8 ObA 48/18v | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine Identität der wesentlichen Tatsachenbehauptungen besteht, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T6) |
8 Ob 95/23p | OGH | 19.10.2023 |
Beisatz: Hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar (T7) |
1 Ob 115/23b | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T8)<br/>Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T9) |
7 Ob 67/24i | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00527_9400000_001
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