OGH 8ObA48/18v

OGH8ObA48/18v27.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** R*****, 2. I***** R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2018, GZ 6 Ra 40/18a (6 Ra 41/18y)‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00048.18V.0627.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Streitgegenstand des Zivilprozesses wird grundsätzlich durch das vom Kläger erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen wesentlichen Tatsachenbehauptungen bestimmt. Während ein im ursprünglichen Begehren enthaltenes neues Begehren (als Minus zum alten Begehren) bei gleich gebliebenen Tatsachenbehauptungen zu keinem neuen Streitgegenstand führt, unterfällt ein anderes Begehren (ein Aliud) nicht der Einmaligkeitswirkung ( Klicka in Fasching/Konecny ³ III/2 § 411 Rz 41; RIS-Justiz RS0041229; RS0128405; RS0108828).

Auf die rechtliche Beurteilung des im Vorprozess erhobenen Anspruchs kommt es nicht an. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt (RS0041229 [T1]).

2. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es die Einrede der entschiedenen Rechtssache in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen hat, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.

Ob eine Identität der wesentlichen Tatsachenbehauptungen besteht, ist immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsgrundsätze.

Die Abwerbung von mehreren Kunden, wie sie den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt wird, ist gegenüber jedem einzelnen dieser Kunden Ergebnis einer gesonderten Tathandlung. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schadenersatz resultiert aus dem angeblichen Abwerben anderer Kunden als das Begehren im Vorprozess. Eine pauschalierte Konventionalstrafe, deren Geltendmachung alle behaupteten verbotenen Konkurrenzhandlungen einschließen würde, hat der Kläger nicht begehrt.

Stichworte