OGH 8Ob126/12f (RS0128405)

OGH8Ob126/12f27.6.2019

Rechtssatz

Weist das Begehren im Anlassverfahren gegenüber jenem im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren nur eine Einschränkung, sonst aber denselben Inhalt auf, und sind dementsprechend die entscheidungserheblichen Tatsachen ident, so greift die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ein. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands.

Normen

ZPO §411

8 Ob 126/12fOGH27.11.2012

Beisatz: In diesem Sinn stellt ein sich nur auf einen Teil eines Wegs (zwischen zwei Grenzpunkten) beziehendes Begehren im Vergleich zum korrespondierenden Begehren, das den gesamten Weg betrifft, ein quantitatives Minus dar. (T1); Veröff: SZ 2012/129

6 Ob 7/13tOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob sich die Begehren im Vorverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit auf dieselben „Bereiche“ des strittigen Weggrundstücks bezogen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2)

8 ObA 48/18vOGH27.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20121127_OGH0002_0080OB00126_12F0000_001

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