Abgasskandal
8 ObS 192/98p | OGH | 12.11.1998 |
Auch; Beisatz: Überziehen des Gehaltskontos bzw Stehenlassen der Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austritts trotz Nichtzahlung des Lohns kann rechtsmißbräuchlich sein, (so schon 8 Ob 1020/95 und 8 Ob 1023/95). (T1); Beisatz: Vor und nach der IESG-Nov 1997 kann bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber den Fonds sittenwidrig sein. (T2) |
8 ObS 183/98i | OGH | 22.12.1998 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T3) |
8 ObS 295/98k | OGH | 07.06.1999 |
Auch; Beisatz: Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, daß er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nichtig. (T4) |
8 ObS 32/99k | OGH | 08.07.1999 |
Auch; Beis wie T3 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T5); Beis wie T4 |
6 Ob 198/99g | OGH | 11.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T6); Veröff: SZ 72/175 |
8 ObS 5/00v | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 ObS 153/00h | OGH | 08.06.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 ObS 4/00x | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 ObS 57/00s | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
1 Ob 37/11i | OGH | 23.02.2011 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Von einem Rechtsmissbrauch ist schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00556_9200000_001
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