OGH 3Ob556/92

OGH3Ob556/9215.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert V*****, ***** vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Sparkasse B*****, ***** vertreten durch Dr. Otmar Simma ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Feststellung der Ersatzpflicht (Streitwert S 70.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. Mai 1992, GZ 4 R 59/92-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 1991, GZ 4 Cg 93/90-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da der traditionelle Kreditbereich nicht mehr ausweitbar erschien, stellte die beklagte Gemeindesparkasse 1979 Erwägungen an, wie sie in andere Sektoren, besonders in das Wertpapier- und Immobiliengeschäft vordringen könnte. Die nutzbringende Verwendung der Firma wurde angestrebt. Auf Grund einer Empfehlung der Girozentrale sollten neue Unternehmungen im Holdingprinzip organisiert werden. Am 12. November 1984 wurde die Sparkasse B***** Beteiligungs- und VerwaltungsGmbH und am 8. März 1985 die Sparkasse B***** Treuhand- und ImmobilienGmbH errichtet. Die Beklagte trat ihre Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft am 17. April 1985 an die erstgenannte Gesellschaft ab; gleichzeitig wurde sie deren einzige Gesellschafterin. Die Firma wurde am 12. März 1987 in Sparkasse B***** TreuhandGmbH und am 30. Juni 1988 in Sparkasse B***** VerwaltungsGmbH geändert. Ihren Anteil an der am 16. April 1985 mit einem weiteren Gesellschafter errichteten Sparkasse B***** I TreuhandGmbH trat die beklagte Partei in der Folge an die Sparkasse B***** Treuhand und ImmobilienGmbH ab. Ein Vorstandsmitglied der beklagten Partei blieb bis zum 12. Juli 1990 einer der Geschäftsführer mit der Aufgabe, die Interessen der beklagten Partei wahrzunehmen. Er erhielt dafür keine gesonderte Entlohnung. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft bildete die treuhändige Entgegennahme und Veranlagung von Kundengeldern in Personenhandelsgesellschaften und die Veranlagung des Vermögens dieser Gesellschaften als Kommanditbeteiligungen an einer I***** ImmobilienGmbH & Co KG oder als Aktien einer I***** Immobilien Beteiligungs AG. Die Beklagte beteiligte sich am 25. April 1985 an einer KG, die zugleich in eine OHG mit der unter einem geänderten Firma Sparkasse B***** & Co Hausanteilsschein OHG Serie 14 ungewandelt wurde. Diese trat am 17. Juni 1985 als persönlich haftende Gesellschafterin in eine KG ein, deren Firma in Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 geändert wurde. Die beklagte Partei stimmt der Beteiligung zu. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die "Anschaffung des Hotels Cottage in Salzburg und der Erwerb weiterer geldlastenfreier Immobilien, Liegenschaften und Grundstücke als auch Anteilen davon, die Bebauung und Bestandgabe und sonstige Verwertung dieser Immobilien und die Veranlagung der Gesellschaftsmittel in sonstigen hypothekarisch sichergestellten oder durch Banken und Sparkassen veranlagten Vermögenswerten sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichen Unternehmensgegenstand" den Gegenstand des Unternehmens bilden.

Die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH gab Hausanteilscheine aus, wodurch der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 Geldmittel zugeführt wurden. Der jeweilge Zeichner eines Hausanteilscheines erhielt eine Kommanditgesellschaft, die auf seine Rechnung durch die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH im eigenen Namen gehalten werden sollte. Der Anleger hatte zum Erwerb eines Hausanteilscheines einen Zeichnungsschein zu unterfertigen, dem der Gesellschaftsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen an der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 durch die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH beigefügt waren. Das Konto für die Entgegennahme der Zeichnergelder wurde bei der beklagten Sparkasse eingerichtet.

Diese zog sich am 13. August 1985 aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 unter Zustimmung zur Fortführung der Firma zurück, die wieder am 13. Dezember 1985 aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 ausschied. Dort wurde auf Bemühen der beklagten Sparkasse, die dazu durch den Sparkassensektor gedrängt wurde, der Firmenbestandteil "Sparkasse B*****" ausgeschieden und die Firma in I***** I Immobilien BeteiligungsGmbH & Co KG Serie 16 geändert.

Im Herbst 1986 gab die beklagte Partei auf Anraten des Sparkassensektors ihre mittelbare Beteiligung an der Sparkasse B***** I TreuhandGmbH auf. Die Firma dieser Gesellschaft wurde nicht geändert.

Der Kläger unterfertigte am 26. Oktober 1986 einen Zeichnungsschein mit einer Vertragssumme von S 250.000,-. Das Formblatt trug in seinem äußeren Erscheinungsbild den gewandelten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen nicht Rechnung. Die Kommanditgesellschaft wurde ungeachtet der Änderung ihrer Firma immer noch als Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 bezeichnet. Damals war die Firmenänderung noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Als Treuhänder fungierte die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH, an der die beklagte Partei damals nicht mehr beteiligt war. Der Firmenbestandteil Sparkasse B***** war jeweils durch Großschreibung hervorgehoben.

Die Zeichnung durch den Kläger kam über Vermittlung eines Angestellten der K*****-Kapital Anlage Service GmbH zustande. Der Kläger vermutete den Bestand einer maßgeblichen Beziehung der beklagten Sparkasse zu dem Projekt, weil ihr Name in den Unterlagen immer wieder Erwähnung fand und auch das Konto bei ihr geführt wurde. Er hätte sonst sein Geld nicht so veranlagt. Der Kläger erhielt außer dem Zeichnungsschein zwei prospektartige Unterlagen, in denen der Name der beklagten Sparkasse ebenfalls eine deutliche Stellung einnahm.

Der Kläger verpflichtete sich mit der Zeichnung des Hausanteilscheines zur Einzahlung von S 250.000,-- an die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH, damit diese das Geld bei der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 veranlagen könne. Das Geld sollte auf Grund Kündigungsverzichte zehn Jahre lang gebunden bleiben. Die Geschäftsbedingungen räumten dem Zeichner ein Entnahmerecht von jährlich 6 % der Vertragssumme "nach Maßgabe der liquiden Mittel der Gesellschaft" ein. Nach der Beendigung der Vertragsbeziehung sollte dem Kläger ein nach einer vereinbarten Berechnungsweise ermitteltes Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden.

Die I***** I ImmobilienbeteiligungsGmbH & Co KG Serie 16 ist derzeit nicht in der Lage, jährliche Ausschüttungen über die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH an die Anleger zu leisten. Es bestehen massive Zweifel, ob nach Ablauf der Vertragszeit das Kapital rückzahlbar sein wird. Bemühungen sind im Gange, die Kommanditverhältnisse vorzeitig aufzulösen, wenn die Anleger auf einen Teil des Kapitals verzichten. Der innere Wert der Beteiligungen betrug zum 31. Dezember 1990 kaum 20 % des Kapitalswertes.

Die beklagte Sparkasse schrieb am 17. Juni 1985 an einen Interessenten, die Treuhandgesellschaft der Sparkasse B***** sei als Kommanditist in den Fonds tätig, dadurch könne indirekt auf die Veranlagung der Gelder Einfluß genommen werden; ein Konkurs einer Hausanteilserie sei praktisch unvorstellbar, weil es sich um Fonds handelt, die durch Eigenmittel finanziert seien. Dem Kläger wurde ein Schreiben ähnlichen Inhaltes nicht zugänglich. Am 10. Juni 1985 forderte die beklagte Partei wegen einer Aussendung vom Mai 1985 die I***** I ImmobilienGmbH & Co KG Serie 16 auf, künftig als Beteiligte nicht mehr sie sondern ihre Treuhandgesellschaft zu nennen. Die beklagte Partei, die selbst weder unmittelbar mit dem Vertrieb von Hausanteilscheinen noch mit der Werbung für diese befaßt war und auch nie damit in Zusammenhang Prospekte herausgab, erhielt am 23. Juni 1986 Kenntnis, daß die I***** I ImmobilienGmbH & Co KG Serie 16 eine Werbeagentur angewiesen hatte, den Namen der beklagten Sparkasse nicht mehr zu verwenden.

Der Kläger begehrt mit seiner am 13. März 1990 überreichten Klage die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, ihm alle Schäden aus dem Erwerb des "Hausanteilscheines" vom 24. November 1986, dessen Herausgeber die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG war, insoweit zu ersetzen, als diese Kommanditgesellschaft ihre vertraglich zugesicherten Rückzahlungsleistungen nicht im vereinbarten Ausmaß erfüllt.

Der Kläger brachte, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, vor, die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG habe im Zuge der Werbung mit Einverständnis der beklagten Partei Unterlagen benützt, bei denen bei Kunden der Eindruck erweckt werden sollte und beim Kläger auch erweckt worden sei, daß eine Garantenstellung der beklagten Partei vorliege, dem Kläger sei suggeriert worden, die Hausanteilscheine stellten eine besonders sichere Kapitalanlageform dar. Die Hausanteilschein KG habe mit Wissen und Duldung der beklagten Partei gehandelt, die beklagte Partei habe ihre Pflichten gegenüber ihren Kunden gröblichst verletzt und sei auch ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe durch Duldung der Verwendung ihres Namens auf den Werbeprospekten und den Ergebnistabellen bewußt zur Täuschung des Klägers als Anleger beigetragen und diesen in Irrtum geführt. Der Kläger sei der Auffassung gewesen, der beklagten Partei komme für die Rückzahlung zumindest des aufgewendeten Kapitals eine Garantenstellung zu. Die Zusicherung der Verwendung des Firmennamens in der Firma Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG sei haftungsbegründend. Die beklagte Partei habe bereits im Jahre 1985 über die I*****-AG Mitarbeiter darüber informiert, daß die beklagte Partei mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates als Treuhandgesellschaft hinzugetreten sei und gegenüber den Kunden mit dem Beitritt der genannten Sparkasse argumentiert werden könne und solle. Damit sei erwiesen, daß die beklagte Partei durch ihren damaligen Vorstand sowie auch durch ihren Aufsichtsrat über die Beteiligung und über die Information der Kunden informiert gewesen sei, sie habe daher auch für allfällige vertragswidrige oder sonst rechtswidrige Verhaltensweisen ihrer Organe einzustehen. Die durch die I***** in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen und hergestellten Prospekte seien inhaltlich mit der beklagten Partei, mit deren Vorstandsmitglied Dr.M*****, mit dem Geschäftsführer der Treuhand-GesmbH sowie dem Geschäftsführer der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 inhaltlich besprochen und im Einvernehmen verwendet worden. Die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH sei ihren vertraglich vereinbarten Prüfpflichten nicht nachgekommen. Die Serie 16 der I**********GesmbH & Co KG sei deswegen "Sparkasse B*****-Serie" genannt worden, um den Eindruck einer dahinterstehenden Bank zu vermitteln und dadurch besondere Sicherheit zu suggerieren. Die beklagte Partei habe abgesehen von allfälligen Alibihandlungen, die lediglich dazu gedient hätten, einen entsprechenden Schein gegenüber der andrängenden Girozentrale zu erzeugen, nichts unternommen, um die Verwendung und den Hinweis auf den Namen "Sparkasse B*****" zu vermeiden oder zu berichtigen. Der Kläger müsse aufgrund der Gebarung der Gesellschaft mit erheblichen Verlusten rechnen.

Die beklagte Sparkasse beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei nicht Vertragspartner des in Vermögensanlagen versierten Klägers gewesen und habe diesen Eindruck auch nicht erweckt. Sie habe sich weder an der Beratung noch am Verkauf von Hausanteilscheinen beteiligt. Sie habe daraus auch keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen. An den mit Hausanteilscheinen befaßten Gesellschaften sei sie nicht beteiligt gewesen. Der Kläger habe die wahre Rechtslage bei Durchsicht der Unterlagen erkennen können. Es drohe auch gar kein Schaden.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren teilweise statt. Es erkannte, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, dem Kläger den Vertrauensschaden aus dem Erwerb der von der Sparkasse B***** I Treuhand GmbH herausgegebenen Hausanteilscheine am 24. November 1986 zu ersetzen und wies das weitergehende auf Feststellung der unbeschränkten Haftung also auch des Nichterfüllungsschadens gerichtete Mehrbegehren (unbekämpft) ab. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und meinte, die beklagte Sparkasse habe nach kurzer Beteiligung geplant die Verwendung ihres Namens in den Firmen ermöglicht und bei ihrem Ausscheiden nicht darauf bestanden, daß die Firmen geändert werden. Dies habe dazu gedient, den Grundsatz der Firmenwahrheit zu umgehen. Ihre § 24 Abs 2 HGB entsprechende Zustimmung sei rechtswidrig gewesen, weil die Firmenfortführung die Gefahr der Täuschung bewirkte. Während Sparkassen unter öffentlicher Aufsicht stünden und die Gemeindehaftung bestehe, hätten sich die Haftungsverhältnisse nach ihrem Ausscheiden aus den Personalhandelsgesellschaften verschlechtert. Die beklagte Partei müsse gegen sich gelten lassen, daß ihr Name in den Zeichnungsunterlagen noch aufschien, als der Kläger die Zeichnungserklärung unterschrieb, weil das vorher erfolgte Ausscheiden noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden war. Die Bildung der Firma Sparkasse B***** I Treuhand GmbH sei unzulässig, weil die Verwendung der Bezeichnung Sparkasse nach § 11 Abs 1 iVm Abs 2 KWG nur zulässig sei, wenn auch der bloße Anschein des Betriebes von Bankgeschäften, wozu die Treuhandschaften und überhaupt die Geschäfte der Treuhand GmbH zählten, ausgeschlossen sei. Die Vorschriften dienten zur Vermeidung einer Irreführung des Publikums. Es sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, daß der beklagten Sparkasse eine maßgebliche Trägerschaft bei der Treuhand GmbH zukomme. Der Kläger sei daher zwar nicht in einem Vertrauen auf die Gesellschafterstellung der beklagten Partei wohl aber auf eine wichtige Funktion der beklagten Sparkasse bei dem gesamten Projekt zu schützen. Die irrige, den Kläger zur Veranlagung seines Geldes bestimmende Annahme sei durch die unzulässigen Firmenbildungen verursacht worden. Es handle sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Die beklagte Sparkasse hafte für den Vermögensschaden des Klägers, der auch dann adäquat verursacht wurde, wenn die Sparkasse B***** I TreuhandGmbH nicht pflichtwidrig gehandelt haben sollte. Der Verstoß gegen die Vorschriften über die Bildung der Firma sei der beklagten Sparkasse auch dann vorwerfbar, wenn die Gerichte die Eintragung bewilligten. Die beklagte Partei hafte aber nicht für den Nichterfüllungsschaden sondern nur für den Vertrauensschaden, weil die beklagte Partei vertragliche Pflichten nicht zu erfüllen hatte, jedoch wegen der Duldung der Verwendung ihres Namens einen Anschein geschaffen habe, auf den der Kläger vertraute. Dem Kläger sei nur dieser Vertrauensschaden zu ersetzen.

Nur die beklagte Sparkasse erhob gegen dieses Urteil Berufung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Entscheidung unter anderem von der Lösung von Rechtsfragen abhängig sei, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Das Berufungsgericht kam schon auf Grund der Rechtsrüge ohne auf die weiteren von der beklagten Partei geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Es führte aus:

"Es mag nun zwar durchaus zutreffen, daß der Firmenfortführung der Firma Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 und damit verbunden der Firma Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 nach dem Ausscheiden der Beklagten am 13. August 1985 aus der OHG (und nach dem Ausscheiden der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 als Komplementär aus der KG, Serie 16) die Eignung einer Täuschung angesprochener Verkehrskreise im dargestellten Sinne zukommen kann, nämlich eben die Täuschung über den Umstand einer Beteiligung der Beklagten an diesen Firmen. Wie aber das Erstgericht selbst richtig ausführt, besteht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes laut SZ 55/88 = GesRZ 1982, 317, deshalb, weil zum Zeitpunkt der Zeichnung des Anteilscheins durch den Kläger das Ausscheiden der Beklagten aus der OHG und auch das Ausscheiden der OHG aus der KG längst im Handelsregister ersichtlich war, eben kein Schutz des Vertrauens Dritter auf den durch diese Firma erweckten unrichtigen Anschein einer Beteiligung der Beklagten. Wenn der Kläger aber, weil aus dem Handelsregister die mittlerweile nicht mehr gegebene gesellschaftsrechtliche Stellung der Beklagten erkennbar war und er die Publizitätsfiktion gegen sich gelten lassen muß, nicht mehr darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte Gesellschafterin der KG, Serie 16, war, kann er nur in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, daß die Beklagte einmal Gesellschafterin der als Komplementärin fungierenden OHG war, was aber auch zutraf. Daß bereits die Firmenbildung in diesem Zusammenhang rechtswidrig gewesen wäre, meint auch das Erstgericht nicht. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs 1, 2 und 5 KWG durch diese Firmenbildung liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht vor, da aus der Firma der OHG, Serie 14 und der KG, Serie 16 und aus dem für die Hausanteilszeichner aus dem Gesellschaftsvertrag jeweils ersichtlichen Firmenzweck der Anschein ausgeschlossen erschien, daß diese Firmen Bankgeschäfte betrieben.

Wenn nun aber der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte noch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zur KG, Serie 16 (mittelbar wie unmittelbar) hatte, ist nicht zu ersehen, woraus er eine "wichtige Funktion der Beklagten" im Hinblick auf die Führung dieser Firma entnehmen hätte können. Das Berufungsgericht ist daher der Auffassung, daß selbst dann, wenn die Zustimmung der Beklagten zur Firmenfortführung in diesem Zusammenhang als rechtswidrig angesehen wird, der dadurch bewirkte falsche Anschein durch die Publizitätswirkung der Handelsregistereintragungen aufgehoben wurde; sodaß der Kläger aus einem falschen äußeren Anschein in diesem Zusammenhang keine Schadenersatzansprüche ableiten kann.

Gewiß ist es nicht undenkbar, daß Schadenersatzansprüche bei äußerlich gleicher Vorgangsweise aus dem Titel der Sittenwidrigkeit, also rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, auf Seiten der beklagten Partei, abgeleitet werden könnten. In dieser Hinsicht liegen aber weder Verfahrensergebnisse, noch Feststellungen des Erstgerichts vor. Wenn das Erstgericht ausführt, daß die Beklagte "trotz einer offenbar geplantermaßen nur vorübergehenden Beteiligung" den beiden Gesellschaften (also OHG, Serie 14, und KG, Serie 16) die Verwendung ihres Namens für deren Firmen gestattet habe, so hat dies keinerlei Feststellungs- und auch keine Beweisgrundlage.

Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrens- und Beweisrüge der Beklagten im Zusammenhang mit der Problematik der KG, Serie 16, einzugehen.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Erstgerichts, daß die Bildung und Führung der Firma Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH für diese Gesellschaft gesetzwidrig war. Die Ausführungen des Erstgerichts nennt auch die Berufung selbst als im Ergebnis zutreffend. Sowohl der Unternehmenszweck der Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH als auch die im Zusammenhang mit den Hausanteilscheinen tatsächlich durchgeführten Treuhandgeschäfte sind weder Bankengeschäfte noch zumindest diesen so ähnlich, daß der Schutz der Bezeichnung "Sparkasse" im Sinne von § 11 Abs 2 und 5 KWG die Führung des Wortes "Sparkasse" in der Firma dieser Gesellschaft ausschloß, bzw. daß die in § 11 KWG normierte Ausnahme von § 5 Abs 3 GmbHG nicht vorliegt und somit das Verbot der letztgenannten Gesetzesbestimmung diese Firma rechtswidrig macht.

Die Berufung meint nun in diesem Zusammenhang, ein Dritter - wie der Kläger - sei vom Schutzzweck dieser Norm nicht erfaßt; ein Verstoß gegen diese Normen, die Ergänzungen zu den firmenrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches darstellten und keine eigenen Sanktionen anführten, könne keine Schadenersatzpflicht des verstoßenden Unternehmens (also Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH), schon gar nicht aber der beklagten Partei, von der diese Bezeichnung stamme, bewirken.

Dem stimmt das Berufungsgericht zu. Zutreffend ist, daß die zitierten Bestimmungen des KWG und des GmbHG ihrer Art nach firmenrechtliche Vorschriften sind und die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB ergänzen (Schuhmacher, aaO, Rz 4 vor § 17 und Rz 2 zu § 37 HGB; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger, KWG, Rz 1 zu § 11; Störck, Kommentar zum KWG, 80). Für diese Bestimmungen gilt daher § 37 HGB über seinen engen Wortlaut hinaus. Unbefugter Firmengebrauch im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt also auch bei Verletzung firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB vor (Schuhmacher, aaO, Rz 2 zu § 37 HGB). Damit gilt für Verletzungen der firmenrechtlichen Bestimmungen des KWG und des GmbHG, zumal sie keine eigenen Sanktionen in diese Richtung beinhalten, ebenso wie für die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB, daß aus ihnen allein keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können; § 37 Abs 2 HGB verweist bezüglich solcher Ansprüche ja auf "sonstige Vorschriften". Gedacht ist dabei etwa an den Namensschutz nach § 43 ABGB, die Bestimmung des § 9 UWG und die Bestimmungen der §§ 12 und 56 MarkenschutzG (Schuhmacher, aaO, Rz 17 zu § 37 HGB; Baumbach/Duden/Hopt, HGB27, 138; Hüffer in Großkommentar zum HGB4, Rz 41 zu § 37). Es ist auch zutreffend, daß weit überwiegend § 37 HGB nicht als Firmenschutzvorschrift angesehen wird (Schuhmacher, aaO, Rz 1 zu § 37 mwN) und die Auffassung herrscht, daß § 37 nur der Durchsetzung des öffentlichen, des rechtspolizeilichen Interesses an korrekter Firmenführung diene (Hüffer, aaO, Rz 1 zu § 37). Selbst die in § 37 Abs 2 demjenigen, der in seinen Rechten durch den unbefugten Firmengebrauch verletzt wird, zugestandene Unterlassungsklage dient nach Hüffer (aaO, Rz 2 zu § 37 HGB) nicht zum Schutz des subjektiven Firmenrechtes. Er meint, der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, die private Initiative zur Durchführung der firmenrechtlichen Prinzipien einzusetzen, sodaß, obgleich sich die Vorschrift eigne, den Schutz subjektiver Firmenrechte zu bewirken, dieser Schutz der privaten Interessen nicht Zweck, sondern Mittel der Regelung sei. Die in § 37 Abs 2 HGB zur Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch verlangte subjektive Rechtsverletzung dient nach dieser Auffassung lediglich der Abwehr einer sogenannten Popularklage. Daß letztere durch diese Gesetzesbestimmung nicht gewährt wird, scheint unstrittig zu sein (Hüffer, aaO; Schuhmacher, aaO, Rz 15 zu § 37 HGB).

Für § 11 KWG wird nun zwar, was sich auch aus der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz klar ableiten läßt, die Auffassung vertreten, das Hauptziel der Bestimmungen des § 11 bestehe gerade darin, die Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der durch den § 11 geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte eintreten könnte und so letztlich das Vertrauen in den Kreditapparat erschüttern müsse, weil Einleger angezogen würden, die infolge der Vorschriften des § 1 Abs 4 KWG geradezu zwangsläufig einen Teil ihrer Einlage verlören (Laurer, aaO, Rz 2 zu § 11; Störck, aaO, 79). Dieses Hauptziel erscheint aber sozusagen nur als Reflex dieser firmenrechtlichen Norm, die weder selbst noch über § 37 HGB dem geschützten Publikum einen Anspruch, insbesondere einen Schadenersatzanspruch, einräumt. Die Rechtslage ist somit ähnlich wie bei § 9 UWG, der zweifellos auch das Ziel des Verbraucherschutzes mitverfolgt, im Gegensatz zu § 2 UWG gewährt § 9 UWG aber keinen Schadenersatzanspruch gewährt. Während nach § 2 UWG, weil auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vermögensschaden eines Verbrauchers und dem wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegeben ist, die Legitimation auch des Verbrauchers zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegeben ist (siehe Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2, Band 2, 294), ist (unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des UWG) der Verbraucher bei Kennzeichenmißbrauch (der auch durchaus im Wege der Verwendung einer täuschungsfähigen Firma erfolgen kann - Schönherr-Wiltschek, UWG5, E 120 ff zu § 9) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht legitimiert (ein Rückgriff auf § 2 UWG bei solchem Kennzeichenmißbrauch scheidet deshalb aus, weil § 9 zu § 2 im Verhältnis der Spezialität steht - Schönherr-Wiltschek, aaO, E 10 zu § 2).

Zwar bestimmt § 1295 ABGB, daß jedermann berechtigt sei, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, ob der Schaden nun durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger mit seinen Ansprüchen aber deshalb nicht berufen, weil er - worauf die Berufung der Beklagten zu Recht hinweist - nur einen bloßen Vermögensschaden erleiden kann, dem aber nach ständiger Rechtsprechung (E 109c zu § 1295 ABGB in MGA33) kein absoluter Schutz zukommt. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, ist grundsätzlich nicht rechtswidrig; der Vermögensinhaber ist nur dort nicht schutzlos, wo Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB die Zufügung auch bloßer Vermögensschäden verbieten (oder wo die Schädigung sittenwidrig im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB) oder sonst bewußt erfolgt (Koziol-Welser8 I, 416 mwN). Geht man vom bloß firmenrechtlichen Charakter der Bestimmungen des § 11 KWG aus und sieht also den selbst als Hauptziel mitverfolgten Zweck des Schutzes von Verbrauchern bloß als Reflex des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der firmenrechtlichen Vorschriften an, kann ein Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG nicht als Verstoß gegen eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB gelten; sodaß, mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Streitteilen, ein bloßer Vermögensschaden nicht ersatzfähig ist (es sei darauf hingewiesen, daß die gleichen Argumente noch zusätzlich zur Ablehnung des bereits oben unter 1. verneinten Schadenersatzanspruches, soweit er aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet wird, führen). ...........

Der Kläger hat darüberhinaus allerdings auch noch die Behauptung aufgestellt, die Beklagte sei bewußt mit Täuschungsabsicht vorgegangen. Diesbezüglich hat er aber den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht.

Schließlich hat er noch ganz allgemein vorgebracht, die Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH habe ihre Prüfpflichten verletzt. Auf diesen Einwand kann aber - zumindest ohne weiteres Vorbringen - ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht abgeleitet werden, da die Beklagte und die Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH zwei verschiedene Rechtspersonen sind und Gründe, aus denen ein allfälliges Verschulden der Sparkasse B***** I Treuhand GesmbH der Beklagten zurechenbar sein sollte, nicht zu erkennen sind."

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zu der Frage der Haftung der beklagten Partei aus ihrem Vorgehen bei der Errichtung von Gesellschaften, um ihre Geschäfte auszuweiten, und aus dem hier maßgeblichen "Hausanteilscheingeschäft" ist eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht ersichtlich.

Die Änderung der Firma war zur Zeit, als der Kläger seine Vermögensveranlagung durch Zeichnung des Hausanteilscheines vornahm, im Handelsregister eingetragen. Daß die mit der Werbung für die Zeichnung und der Vermittlung tätigen nicht aus dem Kreis der beklagten Sparkasse stammenden Personen damals überholte Formblätter verwendeten, kann nicht der beklagten Partei angelastet werden. Sie war schon vorher aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 ausgeschieden. Auch an der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG Serie 16 war nicht einmal mehr die erstgenannte Gesellschaft beteiligt und die Firma der zweiten Gesellschaft enthielt den Firmenbestandteil "Sparkasse B*****" seit der Änderung der Firma nicht mehr. Der Kläger ließ sich allenfalls durch die nicht von der beklagten Partei zu vertretende mißbräuchliche Verwendung einer überholten Firma täuschen, wenn er annahm, Herausgeber der Hausanteilscheine sei die beklagte Partei, und auf deren Seriosität vertraute.

Der Kläger stützte in erster Instanz sein Begehren insbesondere darauf, er wäre von der beklagten Partei über die Seriosität seines Vertragspartners in Irrtum geführt worden. Darin liegt aber entgegen den Ausführungen in der Revision kein haftungsbegründendes Verhalten der beklagten Partei. Der Kläger behauptet einen Vermögensschaden durch einen am Vertrag nicht beteiligten Dritten erlitten zu haben. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person aber im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu, sodaß die Ersatzpflicht von Vermögensschäden nur dann bejaht wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus

der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten ließ (WBl. 1992, 333 =

RdW 1992, 340 = RdW 1992, 403 = GesRZ 1993, 164 = ecolex 1992, 707

mwN). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei gegen Vorschriften über die Firmenbildung verstoßen hat. Mit dem Berufungsgericht, auf dessen zutreffende Begründung verwiesen wird (§ 510 Abs.3 ZPO), ist auch der erkennende Senat der Ansicht, daß es sich hier - soweit es nicht um den Unterlassungsschutz des in seinen Rechten Verletzten nach § 37 Abs.2 HGB geht - um die Durchsetzung öffentlicher Interessen an einer korrekten Firmenbildung handelt (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 1 zu § 37; Heymann/Emmerich, HGB2 Rz 2 zu § 37; Uwe Hüffner in Staub, HGB4 Rz 1 zu § 37). Durch die Vorschriften über die Firmenbildung sollen daher nicht die Vertragspartner jener Unternehmungen, die gegen diese Grundsätze verstießen, geschützt werden. Selbst wenn entgegen der vom Erstgericht eingangs getroffenen Feststellung die Firmenbeteiligungen der beklagten Partei nicht deshalb erfolgten, weil sie eine Ausweitung ihres Geschäftsvolumens erreichen wollte, und aus diesem Grunde Wertpapier- und Immobiliengeschäfte ins Auge gefaßt worden waren, von der davon in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Wendung ausginge, es sei eine "offenbar geplantermaßen nur vorübergehende Beteiligung" der beklagten Partei vorgelegen, wäre damit für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. § 37 Abs.2 HGB normiert daher konsequenterweise, daß nach sonstigen Vorschriften begründete Ansprüche auf Schadenersatz unberührt bleiben. Als solchen Schadenersatzanspruch macht der Kläger erstmals in der Revision sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs.2 ABGB geltend. Der Kläger unterließ es aber, das hiefür notwendige Tatsachenvorbringen in erster Instanz zu erstatten. Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, daß die Schädigung vorsätzlich erfolgt sei, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreichte (RdW 1992, 340 mwN). Daß die beklagte Partei durch ihre Vorgangsweise eine Schädigung der Vertragspartner jener Unternehmen, zu deren Firmenbestandteil auch die Wortfolge "Sparkasse B*****" mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hätte, wurde nämlich vom Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Der Anspruch des Klägers besteht, selbst wenn man von den von der beklagten Partei bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, nicht zu Recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und auf § 50 Abs 1 ZPO.

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