Normen
15 Os 11/92 | OGH | 23.04.1992 |
Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992,729 (ablehnend Schwaighofer) |
14 Os 144/93 | OGH | 05.10.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. (T1) |
14 Os 188/93 | OGH | 01.03.1994 |
Vgl aber; Beisatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlassfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). (T2) |
15 Os 15/95 | OGH | 11.05.1995 |
Beisatz: Auch das (fallbezogen nur) einmalige Einführen des Fingers des Täters in die Scheide des (minderjährigen) Opfers ist unter den hier aktuellen Tatmodalitäten als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Form der geschlechtlichen Betätigung zu werten. (T3) |
14 Os 83/97 | OGH | 05.08.1997 |
Vgl; nur: Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig. (T4)<br/>Beisatz: Für den Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB bleibt kein Raum, weil die Tat mit dieser Penetration bereits vollendet war, sodaß für den Angeklagten aus seinem Verzicht auf die vollständige Realisierung seines Tatvorhabens (Oralverkehr) nichts zu gewinnen ist. (T5) |
11 Os 101/99 | OGH | 21.09.1999 |
Beis wie T3 |
11 Os 70/02 | OGH | 02.09.2002 |
Auch; nur: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung liegt vor, sofern es zu einer oralen, analen oder vaginalen Penetration gekommen ist oder nach dem Tätervorsatz kommen soll. Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig. (T6); Beis wie T3<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaf vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T8) |
11 Os 80/02 | OGH | 01.10.2002 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3 |
14 Os 42/03 | OGH | 24.06.2003 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens (abweichend von T7). (T9) |
13 Os 7/04 | OGH | 07.04.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes- mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T10) |
11 Os 91/11h | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T11)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T12) |
13 Os 54/13k | OGH | 29.08.2013 |
Vgl auch |
11 Os 134/13k | OGH | 12.11.2013 |
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T13) |
12 Os 86/21w | OGH | 16.09.2021 |
Vgl |
15 Os 98/24m | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00011_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)