OGH 9ObA236/90 (RS0059620)

OGH9ObA236/9018.3.2024

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.

Normen

GehG §12 Abs3
VBG 1948 §26 Abs3
VBG 1948 §26 Abs5
VBG 1948 §26 Abs6
ZPO §502 Abs1
VBG §26 Abs3

9 ObA 236/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/228

8 ObA 85/99dOGH12.08.1999

Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG. (T1)

9 ObA 112/00mOGH05.04.2000

Beis wie T1

8 ObA 225/00xOGH16.08.2001

Auch; Beisatz: Dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Anrechnung der nicht frühestmöglich absolvierten Ausbildung an der Sozialakademie (die daher nicht gemäß § 26 Abs 2 lit b VBG anzurechnen ist), gemäß § 26 Abs 3 VBG, obwohl Studium an der Sozialakademie Anstellungserfordernis ist. (T3)

9 ObA 3/04pOGH17.11.2004

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 26/18hOGH19.07.2018

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Vordienstzeiten zur Gänze oder bloß zum Teil einschlägig sind, richtet sich danach, im welchem Umfang die Vordienstzeiten für den erheblich höheren Arbeitserfolg tatsächlich erforderlich waren bzw ob der erheblich höhere Gesamtarbeitserfolg im gleichen Ausmaß auch bei einer kürzeren Vorverwendung eingetreten wäre. (T4)<br/>

9 ObA 47/19fOGH25.06.2019

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach § 26 Abs 3 VBG 1948 (hier iVm § 18 LVG 1966) ist nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen. (T5)<br/>Beisatz: Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 entfaltet keine einschränkende Bindung. (T6)

9 ObA 49/22dOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 18 Abs 3 LVG 1966 iVm § 26 Abs 3 VBG 1948 idF BGBl I 2015/65 und §§ 1, 3 Anrechnungsverordnung. (T7)

8 ObA 56/21zOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten als Werkzeugmacher und Lehrlingsausbilder für die Vertragsbedienstetentätigkeit als Lehrer (Fachbereichsleiter Metall) an einer Polytechnischen Schule; welche Mittel hiefür als Nachweise erbracht werden können, wird in § 26 Abs 5 und 6 VBG 1948 nicht näher geregelt, sodass nicht nur vom Dienstgeber ausgestellte Zeugnisse, sondern auch andere geeignete Urkunden, etwa Bestätigungen informierter Dritter oder eigene Erklärungen des Vertragsbediensteten, nicht unbeachtlich sind. (T8)

8 ObA 63/22fOGH16.12.2022

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T9)

8 ObA 42/23vOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T11)

9 ObA 107/23kOGH18.03.2024

Beisatz nur wie T10<br/>Anm: = RS0082096 (T12)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_002