283. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 18 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird verordnet:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
(5) Anrechenbare Berufspraxiszeiten im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.
Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis
§ 2. (1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG und § 3 Abs. 6 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.
(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrkräfte sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
§ 3. (1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
- 1. für die Verwendung zB in den Unterrichtsgegenständen Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer Höheren technischen Lehranstalt: eine einschlägige Tätigkeit im Bereich der Entwicklung, des Baus oder der Wartung von Maschinen oder elektrischen oder elektronischen Anlagen;
- 2. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft an Handelsakademien und/oder Handelsschulen sowie im Unterrichtsgegenstand Betriebs- und Volkswirtschaft an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine einschlägige Tätigkeit in einem (anderen) Unternehmen;
- 3. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Angewandte Chemie: eine einschlägige Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
- 4. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Küche und Service an höheren Lehranstalten für Tourismus und/oder wirtschaftliche Berufe oder an Berufsschulen: eine einschlägige Tätigkeit in der Gastronomie;
- 5. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Informations- und Officemanagement an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine einschlägige Tätigkeit in Unternehmen;
- 6. für die Verwendung zB im betriebswirtschaftlichen Unterricht an berufsbildenden Pflichtschulen: eine einschlägige betriebswirtschaftliche Tätigkeit;
- 7. für die Verwendung zB im fachtheoretischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine einschlägige Verwendung in einem Kraftfahrzeug- oder Maschinenbauunternehmen;
- 8. für die Verwendung zB im Unterricht/Lehrberuf Einzelhandel: eine einschlägige Tätigkeit im Handel;
- 9. für die Verwendung zB im fachpraktischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine einschlägige Verwendung in einer einschlägigen Werkstätte.
(3) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. § 235 BDG 1979 (§ 38 Abs. 3 VBG bzw. § 3 Abs. 3 LVG) sind über die gemäß § 2 anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.
(4) Als gemäß Abs. 3 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
- 1. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
- 2. Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
- 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
- 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
- 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in;
- 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
- 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum;
- 8. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: einschlägige Tätigkeit in der Raumplanung oder Meteorologie.
Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (§ 38 Abs. 2 und 7 VBG, § 3 Abs. 2 und 7 LVG)
§ 4. (1) Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen.
(2) Für Lehrkräfte sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Abs. 1) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 4 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
- 1. für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrkräfte: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
- 2. für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
- 3. für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker;
- 4. eine berufliche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem Schwerpunkt Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5. (1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
- 1. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
- 2. als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
- 3. im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
- 4. an einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6. Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen. Bei Bundeslehrkräften bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung der Zentralstelle.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Heinisch-Hosek
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