OGH 9ObA236/90 (RS0082096)

OGH9ObA236/9018.3.2024

Rechtssatz

Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.

Normen

DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2
VBG §26 Abs3
ZPO §502 Abs1

9 ObA 236/90OGH19.12.1990
8 ObA 224/97tOGH30.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten in Mitgliedstaaten der EU. (T1)

8 ObA 85/99dOGH12.08.1999

Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Die Frage einer Vollberücksichtigung dieser Zeiten ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheit nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T2); Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T3)

9 ObA 112/00mOGH05.04.2000

Beis wie T2

8 ObA 303/00tOGH30.08.2001

Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T4)

9 ObA 49/02zOGH08.05.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die für die Rechtsprechung zu § 26 Abs 3 VBG maßgebenden Überlegungen können - ungeachtet des Umstandes, dass Geltungsgrund der DBPO im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer der Einzelvertrag ist - durchaus auf § 8 Abs 2 DBPO übertragen werden. (T5)

9 ObA 3/04pOGH17.11.2004

Auch; Beisatz: Ob "sonstige Zeiten" die Erfordernisse des Abs 3 leg cit erfüllen (und demnach zur Gänze - und nicht bloß zur Hälfte - anzurechnen sind), hängt demzufolge davon ab, ob die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Dies hängt wiederum bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins naturgemäß von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T6)

8 ObA 72/09kOGH22.09.2010

Vgl auch

8 ObA 73/20yOGH25.08.2020

Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T7);<br/>Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl I 58/2019), dessen maßgeblicher Wortlaut sich im Vergleich zur der zu T2 zitierten Vorjudikatur zugrundeliegenden Fassung nicht entscheidend geändert hat, sodass die dort erfolgte Klarstellung auf § 26 Abs 3 VGB idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 übertragen werden kann. (T8)

8 ObA 63/22fOGH16.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin. (T9)

8 ObA 81/22bOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Auf Vertragsbedienstete, die mit der Besoldungsreform 2015 gemäß § 94a VBG iVm § 169c GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet wurden, ist § 26 Abs 3 VBG nicht anzuwenden. (T10)<br/>Anm: So bereits 9 ObA 145/19t. (T11)

8 ObA 42/23vOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T6: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T13)

9 ObA 107/23kOGH18.03.2024

Beisatz wie T12<br/>Anm: = RS0059620 (T10)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_004