OGH 6Ob702/89; 6Ob604/91; 6Ob3/98d; 9Ob3/05i; 4Ob137/07m; 3Ob209/07t; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob119/07h; 9Ob64/08i; 8Ob103/09v; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob69/10w; 1Ob258/12s; 8Ob133/12k; 9Ob6/16x; 8Ob13/17w; 7Ob88/17t; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 1Ob189/20f; 1Ob11/21f; 9Ob1/22w; 4Ob35/22h; 1Ob6/23y; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z; 8Ob58/24y (RS0026768)

OGH6Ob702/89; 6Ob604/91; 6Ob3/98d; 9Ob3/05i; 4Ob137/07m; 3Ob209/07t; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob119/07h; 9Ob64/08i; 8Ob103/09v; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob69/10w; 1Ob258/12s; 8Ob133/12k; 9Ob6/16x; 8Ob13/17w; 7Ob88/17t; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 1Ob189/20f; 1Ob11/21f; 9Ob1/22w; 4Ob35/22h; 1Ob6/23y; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z; 8Ob58/24y26.9.2024

Rechtssatz

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.

Normen

ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

6 Ob 702/89OGH31.05.1990

Veröff: SZ 63/90

6 Ob 604/91OGH10.10.1991
6 Ob 3/98dOGH29.10.1998

Beisatz: Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. (T1)

9 Ob 3/05iOGH24.10.2005
4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/122

3 Ob 209/07tOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre. (T3)

1 Ob 138/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T4);<br/>Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist. (T5)

1 Ob 226/07bOGH26.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T6)

10 Ob 119/07hOGH10.03.2008

Vgl auch; nur: Wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T7)

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T8);<br/>Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T9)

8 Ob 103/09vOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre. (T10)

4 Ob 145/10tOGH05.10.2010

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. (T11)

6 Ob 259/10xOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T10

8 Ob 69/10wOGH22.03.2011

Auch

1 Ob 258/12sOGH31.01.2013

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

8 Ob 133/12kOGH29.04.2013

Vgl auch

9 Ob 6/16xOGH29.09.2016

Vgl auch; Beis wie T6

8 Ob 13/17wOGH22.02.2017

Auch

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Vgl

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T12)

6 Ob 137/20wOGH29.09.2020

Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung. (T13)<br/>Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T14)

1 Ob 189/20fOGH27.11.2020

Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T15)<br/>

1 Ob 11/21fOGH23.03.2021

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T16)

9 Ob 1/22wOGH17.02.2022

Vgl; nur T7; Beis wie T10; Beis wie T15

4 Ob 35/22hOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T4; nur T7

1 Ob 6/23yOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T17)

1 Ob 36/23kOGH25.04.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T18)<br/>Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T19)<br/>Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T20)<br/>Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T21)<br/>Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).

4 Ob 183/23zOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

8 Ob 58/24yOGH26.09.2024

Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00702_8900000_001

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