Normen
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B
6 Ob 702/89 | OGH | 31.05.1990 |
Veröff: SZ 63/90 |
6 Ob 604/91 | OGH | 10.10.1991 |
6 Ob 3/98d | OGH | 29.10.1998 |
Beisatz: Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. (T1) |
9 Ob 3/05i | OGH | 24.10.2005 |
4 Ob 137/07m | OGH | 07.08.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/122 |
3 Ob 209/07t | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre. (T3) |
1 Ob 138/07m | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T4);<br/>Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist. (T5) |
1 Ob 226/07b | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T6) |
10 Ob 119/07h | OGH | 10.03.2008 |
Vgl auch; nur: Wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T7) |
9 Ob 64/08i | OGH | 04.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T8);<br/>Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T9) |
8 Ob 103/09v | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre. (T10) |
4 Ob 145/10t | OGH | 05.10.2010 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. (T11) |
6 Ob 259/10x | OGH | 28.01.2011 |
Vgl; Beis wie T10 |
8 Ob 69/10w | OGH | 22.03.2011 |
Auch |
1 Ob 258/12s | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 |
8 Ob 133/12k | OGH | 29.04.2013 |
Vgl auch |
9 Ob 6/16x | OGH | 29.09.2016 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
8 Ob 13/17w | OGH | 22.02.2017 |
Auch |
7 Ob 88/17t | OGH | 27.09.2017 |
Vgl |
4 Ob 176/19i | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T12) |
6 Ob 137/20w | OGH | 29.09.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung. (T13)<br/>Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T14) |
1 Ob 189/20f | OGH | 27.11.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T15)<br/> |
1 Ob 11/21f | OGH | 23.03.2021 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T16) |
9 Ob 1/22w | OGH | 17.02.2022 |
Vgl; nur T7; Beis wie T10; Beis wie T15 |
4 Ob 35/22h | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T4; nur T7 |
1 Ob 6/23y | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T17) |
1 Ob 36/23k | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T18)<br/>Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T19)<br/>Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T20)<br/>Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T21)<br/>Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15). |
4 Ob 183/23z | OGH | 20.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 |
8 Ob 58/24y | OGH | 26.09.2024 |
Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00702_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)