Rechtssatz
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
Einmaligkeit des Rechtsmittels
6 Ob 45/17m | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Repliken auf die Berufungsbeantwortungen. (T1) |
1 Ob 87/17a | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Ein zusätzlicher Schriftsatz zur Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist als unzulässig zurückzuweisen. (T2) |
1 Ob 43/23i | OGH | 13.07.2023 |
Beisatz: Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. (T3) |
4 Ob 157/22z | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T2: Hier: Weiterer Schriftsatz nach Entscheidung des EuGH, aufgrund derer das Verfahren unterbrochen wurde. Schriftsatz wurde zurückgewiesen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130OS00106_8900000_004
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