OGH 9ObA514/89; 9ObA133/93; 9ObA109/94; 9ObA7/96; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA20/09p; 9ObA80/11x; 9ObA146/12d; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h; 9ObA84/15s; 2Ob229/15p; 9ObA11/16g; 9ObA98/16a; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 8ObA31/22z; 8ObS6/23z (RS0018063)

OGH9ObA514/89; 9ObA133/93; 9ObA109/94; 9ObA7/96; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA20/09p; 9ObA80/11x; 9ObA146/12d; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h; 9ObA84/15s; 2Ob229/15p; 9ObA11/16g; 9ObA98/16a; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 8ObA31/22z; 8ObS6/23z11.1.2024

Rechtssatz

Soweit man davon ausgeht, dass im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten sich als normative Grundlage die spezifisch zivilrechtlichen Gleichbehandlungsgebote wie der arbeitsrechtliche oder der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz an.

Normen

ABGB §879 CIIo1
ArbVG §3

9 ObA 514/89OGH17.01.1990

Veröff: ecolex 1990,433

9 ObA 133/93OGH11.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T1)

9 ObA 109/94OGH29.06.1994

Auch; nur: Eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht. (T1a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf (T1a) - Juni 2013 (T1b)

9 ObA 7/96OGH14.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsparteien haben in der Regel bei ihrer Befugnis, eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/31

8 ObA 30/00wOGH09.11.2000

Auch

9 ObA 229/02wOGH19.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsparteien sind im Rahmen einer "abgeschwächten Grundrechtsbindung" bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden. (T3)

8 ObA 20/09pOGH18.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung im Kollektivvertrag zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke jedoch in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB). (T4)

9 ObA 80/11xOGH27.02.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Gerichte haben die Kollektivverträge dahin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, also die Verfassung, europäisches Gemeinschaftsrecht, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen. (T5)<br/>Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T6)

9 ObA 146/12dOGH19.03.2013

Vgl auch

9 ObA 11/15fOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T5

9 ObA 10/15hOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T5

9 ObA 84/15sOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

2 Ob 229/15pOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T4

9 ObA 11/16gOGH18.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

9 ObA 98/16aOGH28.10.2016

Vgl; Beis wie T5

8 ObA 12/17yOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T4

9 ObA 93/17tOGH30.10.2017

Auch

8 ObA 31/22zOGH25.01.2023

Vgl; nur wie T5

8 ObS 6/23zOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19890117_OGH0002_009OBA00514_8900000_001