Normen
12 Os 8/87 | OGH | 26.03.1987 |
12 Os 91/88 | OGH | 17.11.1988 |
nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)<br/>Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2) |
15 Os 178/00 | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird. (T3) |
12 Os 50/01 | OGH | 18.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4) |
14 Os 122/05f | OGH | 17.01.2006 |
Auch; nur: Die Dispositionsfähigkeit fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. (T5)<br/>Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist. (T6) |
15 Os 94/08z | OGH | 21.08.2008 |
Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7) |
15 Os 92/09g | OGH | 19.08.2009 |
Auch; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T6 |
15 Os 84/09f | OGH | 19.08.2009 |
Beis wie T2 |
12 Os 189/09z | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beis wie T7 |
14 Os 35/15a | OGH | 16.06.2015 |
Auch; Beis wie T2 |
11 Os 108/18v | OGH | 11.12.2018 |
Vgl |
11 Os 124/23d | OGH | 16.01.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0120OS00008_8700000_001
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