OGH 2Ob554/86; 9ObA310/93; 9ObA142/97s; 9ObA19/98d; 8ObA172/98x; 9ObA289/99m; 9ObA199/01g; 8ObA197/01f; 8ObA201/01v; 8ObA1/02h; 8ObA204/02m; 9ObA223/02p; 8ObA48/03x; 8ObA103/04m; 9ObA143/05b; 9ObA3/07t; 8ObA61/07i; 8ObA95/11w; 9ObA54/12z; 8ObA30/15t; 9ObA48/15x; 9ObA12/18g; 8ObA8/19p; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 9ObA91/23g (RS0052008)

OGH2Ob554/86; 9ObA310/93; 9ObA142/97s; 9ObA19/98d; 8ObA172/98x; 9ObA289/99m; 9ObA199/01g; 8ObA197/01f; 8ObA201/01v; 8ObA1/02h; 8ObA204/02m; 9ObA223/02p; 8ObA48/03x; 8ObA103/04m; 9ObA143/05b; 9ObA3/07t; 8ObA61/07i; 8ObA95/11w; 9ObA54/12z; 8ObA30/15t; 9ObA48/15x; 9ObA12/18g; 8ObA8/19p; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 9ObA91/23g18.3.2024

Rechtssatz

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber uneingeschränkte Freiheit, es trifft ihn durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht. Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. So hat der Betriebsinhaber trotz Einschränkung des Betriebes oder Stilllegung einer Abteilung oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Er kann daher nicht Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen; dafür müsste ein triftiger Anlass gegeben sein. Auch bei Einführung neuer Maschinen und neuer Arbeitsmethoden im Zuge der Rationalisierung hat der Arbeitgeber vorerst die schon im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn sie nach der Einarbeitungszeit zumindest eine Durchschnittsleistung erbringen. Bei Kündigungen muss die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin überprüft werden. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung in Verwendung genommen werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Bei Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen, ganz besonders bei älteren und im Betrieb lange beschäftigten Arbeitnehmern.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

2 Ob 554/86OGH28.10.1986

Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997
9 ObA 19/98dOGH10.06.1998
8 ObA 172/98xOGH24.08.1998

Auch; nur: Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. Bei Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen, ganz besonders bei älteren und im Betrieb lange beschäftigten Arbeitnehmern. (T2) <br/>Beisatz: Daher haben ältere und im Betrieb lange beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Schonung. (T3)

9 ObA 289/99mOGH12.01.2000

Auch; nur: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber uneingeschränkte Freiheit, es trifft ihn durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht. Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. So hat der Betriebsinhaber trotz Einschränkung des Betriebes oder Stilllegung einer Abteilung oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T4)<br/>Beisatz: Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten. (T5)

9 ObA 199/01gOGH05.09.2001

nur: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber uneingeschränkte Freiheit. (T6)<br/>Beis wie T5; Beisatz: Die Art der Maßnahme zur Kostensenkung kann dem Arbeitgeber zwar nicht vorgeschrieben werden und unterliegt seiner Entscheidungsfreiheit; wählt er aber eine bestimmte Maßnahme, muss geprüft werden, ob die konkrete Kündigung zur Verwirklichung der Maßnahme und des beabsichtigten Erfolgs geeignet ist. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, so ist dies bei Prüfung der Betriebsbedingtheit zu berücksichtigen. (T7)

8 ObA 197/01fOGH28.09.2001

nur T6; Beis wie T5; Beis wie T7

8 ObA 201/01vOGH28.09.2001

nur T6; Beis wie T5; Beis wie T7

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die Art der Maßnahme zur Kostensenkung kann dem Arbeitgeber zwar nicht vorgeschrieben werden und unterliegt seiner Entscheidungsfreiheit; wählt er aber eine bestimmte Maßnahme, muss geprüft werden, ob die konkrete Kündigung zur Verwirklichung der Maßnahme und des beabsichtigten Erfolgs geeignet ist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung des Leiters einer Rechtsabteilung ist wegen deren Auflassung infolge Unternehmenszusammenschlusses notwendig und entspricht betrieblichen Erfordernissen. (T9)

8 ObA 204/02mOGH10.04.2003

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

9 ObA 223/02pOGH23.04.2003

Auch; nur: Bei Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen, ganz besonders bei älteren und im Betrieb lange beschäftigten Arbeitnehmern. (T10)<br/>Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG begründet jedoch nicht automatisch die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines älteren Arbeitnehmers. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer des Kündigungsschutzes bedarf. (T11)

8 ObA 48/03xOGH07.08.2003

Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Nicht zu berücksichtigen ist eine Absicherung durch den früheren Arbeitgeber für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber, wenn der frühere Arbeitgeber die Leistung verweigert. (T12)

8 ObA 103/04mOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein. (T13)

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

Auch; nur: Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. So hat der Betriebsinhaber trotz Einschränkung des Betriebes oder Stilllegung einer Abteilung oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung in Verwendung genommen werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Bei Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen, ganz besonders bei älteren und im Betrieb lange beschäftigten Arbeitnehmern. (T14)<br/>Beisatz: Gerade die langjährige Betriebszugehörigkeit des älteren Klägers führte vielmehr zur Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht besonders eingehend zu prüfen, ob dessen Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. (T15)

9 ObA 3/07tOGH25.06.2007

Auch; nur T10

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; nur T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem: 2. Rechtsgang zu 8 ObA 48/03x. (T16)

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012

Vgl auch; nur T6

9 ObA 54/12zOGH22.08.2012

Vgl; nur ähnlich T10; Beis ähnlich wie T11

8 ObA 30/15tOGH28.04.2015

Auch

9 ObA 48/15xOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 12/18gOGH27.02.2018

Auch

8 ObA 8/19pOGH25.03.2019

Auch; nur T4

9 ObA 25/19wOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T17)

9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T18)

9 ObA 91/23gOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_011

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