OGH 8Ob659/85; 7Ob555/88; 3Ob1607/92; 9Ob327/97x; 6Ob226/97x; 9Ob166/98x; 6Ob68/01w; 6Ob61/01s; 7Ob316/01y; 3Ob230/14s; 6Ob40/15y; 7Ob59/15z; 21Os3/16y; 6Ob124/21k; 23Ds8/22m; 2Ob29/24i (RS0026560)

OGH8Ob659/85; 7Ob555/88; 3Ob1607/92; 9Ob327/97x; 6Ob226/97x; 9Ob166/98x; 6Ob68/01w; 6Ob61/01s; 7Ob316/01y; 3Ob230/14s; 6Ob40/15y; 7Ob59/15z; 21Os3/16y; 6Ob124/21k; 23Ds8/22m; 2Ob29/24i21.3.2024

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt.

RA

 

Normen

ABGB §1299
RAO §9

8 Ob 659/85OGH03.04.1986
7 Ob 555/88OGH14.04.1988

Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat auf die Willensbildung der Vertragsparteien nicht Einfluss zu nehmen und auch nicht auf eine Willensänderung hinzuwirken. (T1)

3 Ob 1607/92OGH14.10.1992

Ähnlich; Beis wie T1

9 Ob 327/97xOGH26.11.1997

Auch; Beisatz: Trotz Belehrung über den dadurch eintretenden Prozessverlust erlegte der Klient den Kostenvorschuss nicht. Der Rechtsanwalt muss weder seinen Klienten hiezu zwingen, noch den Vorschuss aus eigenen Mitteln - gegen den Willen des Klienten - erlegen. (T2)

6 Ob 226/97xOGH12.02.1998
9 Ob 166/98xOGH02.09.1998

Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Entschluß des Klienten keine Weisung zum Vergleichswiderruf zu erteilen. (T4)

6 Ob 68/01wOGH29.03.2001
6 Ob 61/01sOGH29.03.2001

nur T3

7 Ob 316/01yOGH11.02.2002

Vgl auch; nur: Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt. (T5)<br/>Beisatz: Beweislast bei Negativfeststellung. (T6)

3 Ob 230/14sOGH18.02.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1; ähnlich nur T5

6 Ob 40/15yOGH27.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Damit kann aber keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass nach Bestellung des vormaligen freigewählten rechtsfreundlichen Vertreters einer Partei beziehungsweise deren Verfahrenshelfers zum Sachwalter zuvor von diesen Vertretern für die Partei vorgenommene Verfahrenshandlungen von ihnen auch als Sachwalter aufrecht erhalten werden. (T7)<br/>

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015
21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1

6 Ob 124/21kOGH12.07.2021

nur T5; Beis wie T1

23 Ds 8/22mOGH07.11.2022
2 Ob 29/24iOGH21.03.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860403_OGH0002_0080OB00659_8500000_002

Stichworte