Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt.
RA
7 Ob 555/88 | OGH | 14.04.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat auf die Willensbildung der Vertragsparteien nicht Einfluss zu nehmen und auch nicht auf eine Willensänderung hinzuwirken. (T1) |
9 Ob 327/97x | OGH | 26.11.1997 |
Auch; Beisatz: Trotz Belehrung über den dadurch eintretenden Prozessverlust erlegte der Klient den Kostenvorschuss nicht. Der Rechtsanwalt muss weder seinen Klienten hiezu zwingen, noch den Vorschuss aus eigenen Mitteln - gegen den Willen des Klienten - erlegen. (T2) |
9 Ob 166/98x | OGH | 02.09.1998 |
Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Entschluß des Klienten keine Weisung zum Vergleichswiderruf zu erteilen. (T4) |
7 Ob 316/01y | OGH | 11.02.2002 |
Vgl auch; nur: Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt. (T5)<br/>Beisatz: Beweislast bei Negativfeststellung. (T6) |
3 Ob 230/14s | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; ähnlich nur T5 |
6 Ob 40/15y | OGH | 27.04.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Damit kann aber keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass nach Bestellung des vormaligen freigewählten rechtsfreundlichen Vertreters einer Partei beziehungsweise deren Verfahrenshelfers zum Sachwalter zuvor von diesen Vertretern für die Partei vorgenommene Verfahrenshandlungen von ihnen auch als Sachwalter aufrecht erhalten werden. (T7)<br/> |
21 Os 3/16y | OGH | 07.12.2016 |
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19860403_OGH0002_0080OB00659_8500000_002
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