Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Schadenersatzansprüche auslösendes schuldhaftes Fehlverhalten des beklagten Rechtsanwaltes kann nicht darin liegen, daß er den Kläger zur Ergreifung des aussichtslosen Rechtsmittels nicht geradezu überredete; für den Entschluß des Klägers, letzlich kein Rechtsmittel zu ergreifen, ist der Rechtsanwalt nicht verantwortlich (8 Ob 659/85; 7 Ob 555/88); der Löschung der Weiderechte im Grundbuch kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Der Rechtsanwalt muß den Mandanten sogar über eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären (EvBl 1972/124 ua). Was unter "sonstige Umstände" gemeint ist, kann nicht über den Einzelfall hinaus umschrieben werden.
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