Rechtssatz
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken.
6 Ob 598/84 | OGH | 07.06.1984 |
Veröff: RZ 1984/87 S 256 |
3 Ob 122/84 | OGH | 07.11.1984 |
Vgl; nur: Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO. (T2) |
6 Ob 519/86 | OGH | 13.02.1986 |
Vgl; nur: Übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken. (T3) Beisatz: Hier: Rekursgericht (T4) |
8 Ob 17/87 | OGH | 27.08.1987 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die Frage, wie im Einzelfall das Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz zu verstehen ist und welche Schlussfolgerung in tatsächlicher Hinsicht aus diesem Vorbringen abzuleiten sind, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T5) |
4 Ob 612/88 | OGH | 15.11.1988 |
nur T1; Veröff: RZ 1989/17 S 65 |
1 Ob 11/92 | OGH | 24.04.1992 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Schwellenwert S 50000,-- (WGN 1989). (T6) |
7 Ob 160/02h | OGH | 07.08.2002 |
Auch; Beisatz: Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos. (T7); Beisatz: Hier: Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T8) |
1 Ob 55/04a | OGH | 17.05.2004 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Für die Beurteilung deren Unzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt entschied. Übersteigt dieser Betrag an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR, so liegt ein Anwendungsfall des absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht vor, wenn das Berufungsgericht über einen Teil des Entscheidungsgegenstands mit Teilurteil abspricht und das angefochtene Urteil im Übrigen wegen eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Restbegehrens aufhebt. (T9); Veröff: SZ 2004/75 |
3 Ob 261/05m | OGH | 24.11.2005 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Eine nach dem Gesetz jedenfalls unanfechtbare Entscheidung kann durch einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar werden. (T10) |
10 Ob 100/05m | OGH | 17.02.2006 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt. (T11) |
2 Ob 257/07v | OGH | 24.01.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11 |
7 Ob 48/12b | OGH | 19.04.2012 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Es bedarf daher eines Bewertungsausspruchs, wenn der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassen wird. Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos. (T12); Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren. (T13) |
7 Ob 69/22f | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Kein Zusammenrechnen zedierter Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00598_8400000_003
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