OGH 5Ob599/89

OGH5Ob599/895.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Annedore D***, Hausfrau, Judenburg, Martiniplatz 4, vertreten durch Dr. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1./ Gerald P***, Offset-Maschinenmeister, Graz, Gstirnergasse 11, 2./ Stefanie P***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung und Räumung (§ 33 Abs 2 und 3 MRG), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1989, GZ R 266/89-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 9. Jänner 1989, GZ 2 C 1/87-66, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Kreisgericht Leoben als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 41.776,08 sA und - gestützt auf § 1118 Fall 2 ABGB - auf Räumung in Anspruch. Im Zuge dieses Verfahrens hat das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand für die Zeit vom Jänner 1982 bis Oktober 1984 S 41.776,08 samt Zinsen betrage. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Es sprach zugleich aus, daß das Verfahren in erster Instanz im Hinblick auf erhebliche Rechtsfragen erst nach Rechtskraft seiner Entscheidung fortzusetzen sei.

Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind auf gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG gefaßte Beschlüsse nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 ff MRG, sondern die Rechtsmittelvorschriften der ZPO anzuwenden (MietSlg. 37.786 mwN). Gemäß § 527 Abs 2 Satz 2 ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Da der Beschluß gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG im Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren auch Gegenstand dieses Zwischenstreites und damit die Bewertung des Räumungsbegehrens auch für den Zwischenstreit maßgebend (MietSlg. 37.786). Da gemäß § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO die in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklage gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden (MietSlg. 37.786). Dies gilt jedoch nicht für den Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dieser erforderliche Ausspruch wird auch nicht durch den Rechtskraftvorbehalt ersetzt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte (ebenso die nunmehr bereits ständige Rechtsprechung zu den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes: RZ 1984/87 ua, zuletzt etwa 1 Ob 50/88 und 4 Ob 505/89).

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

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