OGH 1Ob666/86

OGH1Ob666/8617.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** T***,

reg. Genossenschaft m.b.H., Tumeltsham 39, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Paul S***, Kfz-Mechanikermeister,

Mattighofen, Furth 6, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, Rechtsanwalt in Braunau, wegen Herausgabe eines PKWs (Streitwert S 189.816,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. Mai 1986, GZ. 6 R 25/86-21, womit das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Dezember 1985, GZ. 3 Cg 275/85-13, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch Aussprüche im Sinne der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe eines (näher bezeichneten) PKWs der Marke Alfetta 2,0, erbot sich aber, an dessen Stelle den Betrag von S 189.816 s.A. anzunehmen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, unterließ jedoch jedwede Bewertung des Streitgegenstandes. Zur Begründung des Rechtskraftvorbehaltes führte es aus, die Zustimmung zur Weiterveräußerung und der Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes verbinde sich im vorliegenden Fall mit Problemen des drittfinanzierten Kaufes außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes und mit Art. 17 WG und sei in dieser Tragweite und in diesem Zusammenhang, soweit zu überblicken sei, in der Rechtsprechung eher selten behandelt worden; eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre daher für die Rechtsfortbildung von besonderer Bedeutung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.

Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP, 23); übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt. Die in den Urteilsantrag aufgenommene Lösungsbefugnis des Beklagten, er könne sich von der Verpflichtung zur Herausgabe durch Zahlung eines Betrages von S 189.816 s.A. befreien, ändert nichts an der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Bewertung des Streitgegenstandes, weil damit der Streitgegenstand noch nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten hat (§ 500 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung nicht einmal eindeutig erkennen läßt, ob das Berufungsgericht

dabei - entsprechend der Lösungsbefugnis - den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt; gemäß § 526 Abs. 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 500 Abs. 4 ZPO; RZ 1984/87 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).

Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinn des § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diese nachzuholen haben.

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