Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß §§ 519 Abs.2, 500 Abs.2 Z 1 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Beklagte schuldig sei, die an ihn von der klagenden Partei für die seit 1.7.1990 für die A*****-Versicherung in U***** vermittelten Versicherungsverträge, die in der Folge von der A*****-Versicherung wieder storniert worden seien, ausbezahlten Provisionen an die klagende Partei zurückzuzahlen, ab.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist im Aufhebungsbeschluß nicht enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Auch in einen Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs.2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, denn trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs.3 ZPO - der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 4 zu § 519 mwH). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt werden (vgl. ÖBl 1986, 108; RZ 1984/87).
Es ist daher ein Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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