Normen
1 Ob 649/81 | OGH | 06.11.1981 |
Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236 |
1 Ob 837/82 | OGH | 23.02.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81 |
1 Ob 656/85 | OGH | 13.11.1985 |
nur: Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt. (T1) <br/>Veröff: JBl 1986,112 |
1 Ob 508/87 | OGH | 27.04.1987 |
Beisatz: Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen. (T2)<br/>Veröff: RdW 1987,369 |
8 Ob 523/94 | OGH | 16.06.1994 |
Auch; Veröff: SZ 67/106 |
4 Ob 2298/96m | OGH | 15.10.1996 |
nur: Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. (T3) Beisatz: Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. (T4) |
10 Ob 36/02w | OGH | 19.03.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
9 Ob 108/06g | OGH | 28.09.2007 |
nur T3; Veröff: SZ 2007/149 |
1 Ob 43/15b | OGH | 21.05.2015 |
Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T5) |
9 ObA 103/21v | OGH | 15.12.2021 |
Vgl; Beis nur wie T2; Beis wie T4 |
10 ObS 11/24a | OGH | 09.07.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_004
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