Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.301,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.445,55 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegen den von der klagenden Partei auf Grund des von Ing. Hans C und seiner Ehegattin, der Beklagten, blanko akzeptierten und von der klagenden Partei mit dem Ausstellungstag 15. Jänner 1982 ausgefüllten Wechsels gegen die beiden Annehmer erwirkten Wechselzahlungsauftrag über die Summe von 510.340 S erhob nur die Beklagte Einwendungen. Der Blankowechsel sei von der klagenden Partei, der dabei zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, verabredungswidrig ausgefüllt worden. Die Beklagte habe zwar Wechsel zur Besicherung eines Personal-, eines Auto- und eines Kredits an die Firma D in Salzburg angenommen, nicht aber ein Blankoakzept zur Besicherung eines Kontokorrentkredits an ihren Ehegatten erteilt. Dieser wäre außerdem zu einer solchen Widmung nicht ermächtigt gewesen; die klagende Partei sei bei der Entgegennahme des Blankowechsels nicht den banküblichen Gepflogenheiten gemäß vorgegangen.
Die klagende Partei brachte dagegen im wesentlichen vor, sie habe sich zumindest auf eine Anscheinsvollmacht stützen können, als sie das Blankoakzept von Ing. Hans C entgegengenommen habe. Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf. Es stellte fest, Ing. Hans C habe bei der klagenden Partei im September 1974 das Konto Nr. 44.425 eröffnet. 1978 sei das Konto bereits um 254.000 S überzogen gewesen, weshalb Dr. Peter E, der damalige Leiter der Kreditabteilung der klagenden Partei, Ing. Hans C aufgefordert habe, die Überziehung abzudecken. Dieser sei hiezu nicht imstande gewesen und habe deshalb an die klagende Partei den Antrag auf Umwandlung des Überziehungsbetrages in einen regulären Kredit mit banküblichen Zinsen anstelle der Überziehungszinsen, der bis Mitte 1979 in Raten abzustatten sein sollte, gerichtet. Er habe deshalb einen undatierten Darlehensantrag, in welchem von Dr. Peter E die Mithaftung der Beklagten als Mitschuldnerin eingesetzt worden sei, unterfertigt. Der Darlehensantrag sei von der klagenden Partei jedoch nicht angenommen worden. Es sei zu weiteren Gesprächen zwischen Dr. Peter E und Ing. Hans C gekommen, in deren Verlauf dieser wiederholt auf den bevorstehenden Verkauf eines Hausanteils der Beklagten in Wien, aus dessen Erlös die Überziehung abgedeckt werden könne, hingewiesen habe. Dr. Peter E habe jedoch ein weiteres Zuwarten mit der Klageführung davon abhängig gemacht, daß die Beklagte einen Blankowechsel unterfertige, den die klagende Partei bei Abrechnung des Kontos mit dem Saldo ausfüllen könne. Ing. Hans C habe gegen Ende 1979 tatsächlich den dem Wechselzahlungsauftrag zugrundeliegenden Wechsel (Beilage B) überbracht. Das Wechselformular sei bei Begebung noch nicht ausgefüllt, vor allem seien Wechselsumme und Verfallstag nicht eingesetzt gewesen, doch sei es von der Beklagten und ihrem Ehegatten als Annehmer geferigt gewesen. Angesichts der Begebung des Wechselakzepts sowie der wiederholten Hinweise Ing. Hans CS auf die Kaufabsicht der STADT WIEN habe die klagende Partei das Konto erst zum 22. Februar 1982 abgerechnet und den Saldo von 510.340 S als Wechselsumme in das Blankett eingesetzt. Vor Begebung des Wechselblanketts habe die klagende Partei mit der Beklagten keinerlei Kontakt aufgenommen; auch bei der Übergabe sei diese nicht anwesend gewesen. Ing. Hans C habe lediglich erklärt, er sei von seiner Ehegattin zur Überbringung des Wechselakzepts ermächtigt worden. Auch sei weder vor noch bei der Übergabe eine Wechselwidmungserklärung ausgestellt worden. Ungeklärt sei, wie sich Ing. Hans C die Unterschrift der Beklagten auf dem Wechselblankett beschafft habe. Es sei jedoch sicher, daß die Beklagte ihren Ehegatten nicht berechtigt habe, in ihrem Namen der klagenden Partei das Blankoakzept zu übergeben und zur Vervollständigung des Wechsels durch Eintragung des sich zu deren Gunsten ergebenden Saldos auf dem Konto Nr. 44.425 zu ermächtigen. Sie sei zur Übernahme einer persönlichen Haftung für diese Saldoverbindlichkeiten niemals bereit gewesen und habe nie eine Haftung für diese Schuld anerkannt. Es entspreche der Übung des bankgeschäftlichen Verkehrs, anläßlich der Übergabe eines Blankowechsels, der nur vom Akzeptanten unterfertigt ist, gleichzeitig eine Ausfüllungsermächtigung unterschreiben zu lassen, um die Berechtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels eindeutig zu präzisieren. Wenn ein Bankkunde, wie Ing. Hans C, nicht mehr in der Lage sei, seine fälligen Verbindlichkeiten kurzfristig abzudecken und die Bank daher zusätzliche Sicherheiten fordere, habe die Bank Sorge zu tragen, daß die angebotenen Sicherheiten voraussichtlich auch realisiert werden können. Üblicherweise veranlasse dies die Banken zu besonderer Vorsicht und Genauigkeit.
Bei nachträglicher Hereinnahme von Blankoakzepten eines ursprünglich nicht mithaftenden Sicherheitsgebers entspreche es allgemeiner Bankübung, in solchen Fällen eine genaue Wechselwidmungserklärung auszustellen, sofern es nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen Bank und Wechselannehmer komme. Dr. Peter E, unter dessen Verantwortung Ing. Hans C faktisch die Kontoüberziehung ermöglicht worden sei, habe naturgemäß zu seiner eigenen Deckung ein Interesse gehabt, einen möglichen Ausfall durch zusätzliche Sicherheiten abzudecken, so daß er sich mit der Überbringung des Wechsels durch Ing. Hans C zufrieden gegeben habe, ohne bei der Beklagten rückzufragen, ob sie tatsächlich ihren Ehegatten zur Übergabe des Blankowechsels und zur Einräumung der Ausfüllungsbefugnis an die klagende Partei ermächtigt habe. Daraus schloß das Erstgericht, die klagende Partei habe trotz Überbringung des von der Beklagten ausgestellten Blankoakzepts nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie die Mithaftung für die Verbindlichkeit ihres Ehegatten übernehmen habe wollen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Bei Begebung des Akzepts sei die Verbindlichkeit noch nicht endgültig festgestanden. In einem solchen Fall könne sich der Wechselschuldner dem Aussteller gegenüber, der zugleich auch erster Wechselnehmer ist, nicht nur auf die vertragswidrige Ausfüllung des Wechsels, sondern auch auf den Inhalt des Grundgeschäfts sowie auf das Fehlen der entsprechenden Rechtsverhältnisse berufen. Da für solche die klagende Partei beweispflichtig sei, gereiche es ihr zum Nachteil, wenn eine Widmungserklärung fehle, diese banküblich sei und nicht nachgewiesen habe werden können, daß die Beklagte mit der Wechselbegebung zur Abdeckung des Kontokorrentsaldos einverstanden gewesen sei. Angesichts der festgestellten Bankgepflogenheiten könne sich die klagende Partei auf die als Grundlage ihres Anspruchs herangezogene Anscheinsvollmacht nicht berufen. Schon Zweifel gingen zu ihren Lasten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind nicht ausgeführt, so daß auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1976/109; JBl 1971, 194; SZ 43/92; JBl 1958, 551 u.v.a.; Kapfer, Handkommentar zum WG 94; aA Heil in RZ 1976, 213) obliegt im Rechtsstreit über die Forderung aus einem (Blanko-)Deckungswechsel zwischen den Parteien des Grundgeschäfts dem Kläger der Beweis, daß und mit welchem Betrag die zu sichernde Forderung entstanden ist. Demnach hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, daß die zu sichernde Forderung gegen Ing. Hans C auch gegen die Beklagte - durch deren Schuldbeitritt - entstanden ist. Da den der geltend gemachten Wechselforderung zugrundeliegenden Begebungsvertrag der Ehegatte der Beklagten in ihrem Namen mit der klagenden Bank abgeschlossen hat, liegt es an dieser, den Beweis einer wirksamen Bevollmächtigung Ing. Hans CS durch die Beklagte anzutreten. Im Verfahren erster Instanz hat sie hiezu lediglich vorgebracht (AS 21), ihr gegenüber habe 'zumindest' Anscheinsvollmacht bestanden. Diese Behauptung führte sie noch näher dahin aus, sie habe im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand - nämlich das von der Beklagten 'geleistete' Akzept, das sich in Händen Ing. Hans CS befunden habe - dessen Behauptung, er handle im Vollmachtsnamen seiner Ehegattin, Glauben schenken dürfen. Auch in der Revision beschränkt sie sich insoweit auf die nicht näher begründete Bemerkung, richtigerweise hätten die Vorinstanzen 'ohnedies zu einer Bevollmächtigung des Ing. Hans C kommen müssen' (AS 212), bekämpft im übrigen jedoch lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sie sich auf eine Anscheinsvollmacht angesichts der festgestellten Bankusancen nicht stützen könne. Dr. Peter E nahm die Vollmacht Ing. Hans CS zur Begebung des Blankoakzepts der Beklagten für den von diesem behaupteten Verwendungszweck nur deshalb als gegeben an, weil sich dieses in seiner Hand befand und er sich als Bevollmächtigter seiner Ehegattin bezeichnete. Das Vertrauen auf den Rechtsschein der Vollmacht setzt jedoch Umstände voraus, die im Dritten den begründeten Glauben erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes auch tatsächlich bevollmächtigt sei; das Vertrauen muß seine Grundlage in einem Verhalten des Vollmachtgebers haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vollmacht bewirkt (JBl 1981, 151; SZ 44/46
u. v.a.; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 155; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 44 ff. zu § 1002 ABGB). In der bloßen Erklärung Ing. Hans CS, er sei zur Begebung von der Beklagten ermächtigt worden, liegt kein von dieser gesetztes Verhalten, das auf die Vollmachtserteilung an ihren Ehegatten schließen ließe. Allein die Tatsache, daß sich Ing. Hans C im Besitz des Blankoakzepts seiner Ehegattin befand, läßt aber keinen berechtigten Schluß auf die Ermächtigung zur Begebung des Wechsels gerade zu diesem Zwecke zu. Nach den von den Vorinstanzen festgestellten Bankusancen ist es bei nachträglicher Entgegennahme des Blankoakzepts eines Sicherheitsgebers, der bisher für die zu deckende Verbindlichkeit nicht mithaftete, allgemein banküblich, eine genaue Wechselwidmungserklärung zu verlangen, oder den persönlichen Kontakt mit dem Akzeptanten herzustellen. Beides hat der zuständige Sachbearbeiter der klagenden Partei, in dessen Verantwortungsbereich die Kontoüberziehung durch Ing. Hans C geschehen ist, unterlassen. Ein die Anscheinsvollmacht Ing. Hans CS zur Begebung des Blankoakzepts der Beklagtr Ehegründender Sachverhalt muß dann aber verneint werden; die Bank wird in ihrem Vertrauen auf den Rechtsschein der Widmung und Ausfüllungsermächtigung nur so weit geschützt, als sie sich selbst im Rahmen des Üblichen verhalten hat (SZ 54/161).
Da die klagende Partei weder eine tatsächliche Vollmachtserteilung behauptet noch einen Sachverhalt bewiesen hat, von dem auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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