OGH 1Ob26/80; 6Ob559/81; 7Ob825/82; 7Ob513/84; 1Ob40/83; 8Ob565/84 (RS0022712)

OGH1Ob26/80; 6Ob559/81; 7Ob825/82; 7Ob513/84; 1Ob40/83; 8Ob565/8426.4.2024

Rechtssatz

Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; Anerkennung der Lehre Bydlinskis JBl 1959, 1 ff).

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A
WRG §26

1 Ob 26/80OGH29.04.1981

Veröff: SZ 54/63

6 Ob 559/81OGH18.11.1981

Auch; Veröff: EvBl 1982/188 S 639

7 Ob 825/82OGH07.07.1983

Auch; Beisatz: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. Es muss also der Schadensersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen, und es muss ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offen stehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/120 = EvBl 1984/3 S 18

7 Ob 513/84OGH26.01.1984

Veröff: SZ 57/25

1 Ob 40/83OGH14.03.1984

Auch; Veröff: SZ 57/51 = ÖBl 1984,164

8 Ob 565/84OGH21.02.1985
2 Ob 647/84OGH21.05.1985
2 Ob 12/86OGH22.04.1986

Veröff: JBl 1986,787 (Apathy) = ZVR 1987/102 S 313

2 Ob 24/87OGH08.09.1987

Beisatz: Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht. (T2)

5 Ob 588/88OGH06.09.1988

Auch; Beisatz: Fehlt es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger behauptetermaßen erlittenen Schaden, so kann eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus § 1302 Satz 2 Fall 2 ABGB abgeleitet werden. (T3)

1 Ob 662/88OGH09.11.1988

Veröff: SZ 61/234 = RZ 1989/12 S 61

1 Ob 628/92OGH23.02.1993

Beis wie T1 nur: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. (T4)

8 Ob 608/92OGH04.06.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/13 S 94

8 Ob 1587/94OGH26.01.1995

Auch

7 Ob 2103/96gOGH30.07.1996

Auch

2 Ob 2311/96hOGH17.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T5)

2 Ob 188/98fOGH09.07.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer benachbarter Liegenschaften. (T6)

6 Ob 320/98xOGH25.02.1999

Auch; Veröff: SZ 72/38

2 Ob 217/99xOGH02.09.1999
6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

nur: Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte zu tragen. (T7)<br/>Beisatz: Der Beweis des Kausalverdachtes genügt. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen. (T8)

7 Ob 57/01kOGH30.03.2001

Auch; Beisatz: Jedem steht gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er nicht auch Schädiger ist. (T9)

6 Ob 174/06sOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T10)

2 Ob 82/06gOGH21.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T11)

4 Ob 75/08wOGH10.06.2008

Veröff: SZ 2008/80

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

Auch

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Auch

2 Ob 168/12pOGH20.09.2012

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 228/12vOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T10

2 Ob 237/12kOGH14.03.2013

Vgl; Auch Beis wie T2

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Beisatz: Vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch. (T12)

1 Ob 28/14wOGH22.05.2014

Vgl

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9

1 Ob 126/21tOGH12.10.2021
6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit gilt dies schon deshalb, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Shitstorm. (T14); Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0010OB00026_8000000_001

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