OGH 2Ob237/12k

OGH2Ob237/12k14.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier und Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. Thomas ***** L*****, und 2. S***** L*****Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 48.562,34 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2012, GZ 1 R 44/12w-38, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1. Zur Beweislast für den Kausalzusammenhang:

Die Vorschriften des EKHG ändern nach ständiger Rechtsprechung nichts daran, dass der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0022871; RS0109832; zuletzt 2 Ob 168/12p). Erst wenn feststeht, dass ein Schaden durch einen Unfall „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ nach § 1 EKHG verursacht wurde, gilt für die nachgelagerte Frage einer allfälligen Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG, dass es zu Lasten des Halters geht, wenn ungeklärt bleibt, ob ein im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Schadens ursächlich war (RIS-Justiz RS0058926; 2 Ob 168/12p).

Dies gilt, wenn Schäden voneinander getrennt werden können, für jeden einzelnen separat.

Wenn daher im vorliegenden Fall die Klägerin nach ihrem selbst verursachten Sturz mit dem Fahrrad nur den späteren Kontakt ihres Kopfes mit dem gegnerischen Fahrzeug und daher die Möglichkeit der Verursachung ihrer Kopfverletzung durch das gegnerische Fahrzeug nachweisen konnte, ergibt sich daraus nicht, dass in Anwendung der Judikatur zu § 9 EKHG auch die übrigen Verletzungen der Klägerin insbesondere an Armen und Beinen zu Lasten des Halters zuzurechnen wären.

2. Zur alternativen Kausalität:

Die Judikatur zur Gesamthaftung bei alternativer Kausalität (vgl RIS-Justiz RS0022712) fußt auf der Überlegung, dass beim Zusammentreffen mehrerer Täter das Unaufklärbarkeitsrisiko jeder von ihnen und nicht der Geschädigte tragen soll. Für die Schadenersatzpflicht genügt in diesem Fall die mögliche Kausalität einer konkret gefährlichen unerlaubten Handlung, soferne nur der Ersatzanspruch des Verletzten an sich feststeht und ihm daher nicht unberechtigte Vorteile zukommen können (2 Ob 24/87).

Zwar ist nach der Judikatur dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob ein in die Risikosphäre des Verletzten fallender Umstand oder das Fehlverhalten eines anderen für den Schaden tatsächlich kausal war, der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen (RIS-Justiz RS0026663 [T4]), die Anwendung dieser Grundsätze setzt aber das Feststehen einer Einwirkung eines anderen in Bezug auf den konkreten Schaden voraus.

An eben diesem Element fehlt es hier, konnte doch in Bezug auf alle anderen Verletzungen der Klägerin als jener am Kopf gerade nicht festgestellt werden, dass diese anderen Körperteile mit dem Beklagtenfahrzeug in Berührung gekommen bzw durch dessen Einwirkung beeinträchtigt worden wären.

3. Zur Verschuldensteilung:

Die Verschuldensteilung ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.

Die in der Revision genannten Fälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. In 8 Ob 214/79 = ZVR 1980/289 hat der Oberste Gerichtshof dagegen eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zwischen dem Lenker eines LKW-Zugs, der eine Radfahrerin unvorsichtig überholt und gefährdet hat, und einer Radfahrerin, die von sich aus zu Sturz gekommen war, vorgenommen. Die dem entsprechende Teilung der Vorinstanzen ist daher vertretbar.

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