Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Die Warnpflicht des Unternehmers stellt eine werkvertragliche Nebenpflicht dar, die auch schon im vorvertraglichen Stadium bestehen kann und die Interessen des - wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen - Werkbestellers wahren soll (SZ 57/18; SZ 63/20). Haben mehrere Unternehmer in getrennten Werkverträgen demselben Besteller in nebeneinander oder aufeinander folgenden Teilleistungen ein Werk zu erbringen, so hat jeder von ihnen alles zu vermeiden, was das Gelingen des Gesamtwerkes vereiteln könnte. Muß der Werkunternehmer vor der Fertigstellung seines Werkes schon aufgrund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmern geleisteten Vorarbeiten erkennen, daß bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Mißlingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, daß die Leistungen nicht in technisch richtiger Weise aufeinander abgestellt sind und die anerkannten Regeln der Technik beim "Gesamtwerk" verletzt sind, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite vorliegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen und dem Besteller darüber Aufklärung zu geben (SZ 37/163; SZ 57/197; SZ 63/20). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte es den Regeln der Technik entsprochen und wäre schadensverhütend gewesen, die von der erstbeklagten Partei in den von einem anderen Werkunternehmer errichteten Estrich einzubringenden sogenannten Rigolen mit diesem durch Steckeisen fest zu verbinden. Selbst bei Fehlen einer diesbezüglichen Anordnung der Zweit- und Drittbeklagten hätte daher die erstbeklagte Partei zumindest auf die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen hinweisen müssen. Auf den Umfang des ihr übertragenen Auftrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Das Berufungsgericht war berechtigt, das Leistungsverzeichnis für die Baumeisterarbeiten Beilage C im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge selbständig auszulegen, da auch das Erstgericht seine Schlüsse über die Bedeutung des Urkundeninhalts nur aufgrund der Urkunde selbst gezogen und somit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. JBl 1989, 61).
Zur Revision des Zweit- und Drittbeklagten:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes habe die Stadtgemeinde, die Vertragspartnerin der Revisionswerber im Architektenvertrag, mit der klagenden Partei einen "Bestandvertrag" abgeschlossen, wonach die klagende Partei die Liegenschaft zum Zweck der Errichtung einer Sporthalle in Bestand nehme. In der Folge sei auch die klagende Partei als Bauherrin aufgetreten, was von den Revisionswerbern unwidersprochen zur Kenntnis genommen und in den Bauverträgen auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Diese Feststellungen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend dahin rechtlich gewürdigt, daß die klagende Partei dem zwischen der Stadtgemeinde und den Revisionswerbern bestehenden Vertrag beigetreten ist. Das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäftes wird von den Revisionswerbern deshalb verneint, weil es an ihrer Zustimmung mangle. Daß die Zustimmung zur Vertragsübernahme (daher auch zum Vertragsbeitritt) auch schlüssig erfolgen kann, ist ständige Rechtsprechung (JBl 1986, 131; JBl 1988, 720; JBl 1990, 717). Das Vorliegen dieser Zustimmung hat das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des § 863 Abs.1 ABGB aus den Feststellungen, insbesondere jener über die einvernehmliche Adressierung der Rechnung an die klagende Partei und die Empfangnahme der von dieser geleisteten Zahlung, abgeleitet. Durch diesen Vertragsbeitritt ist die klagende Partei nicht nur einer isolierten Einzelverbindlichkeit oder einer Forderung als Einzelanspruch beigetreten, sondern hat vielmehr kumulativ mit der Stadtgemeinde alle Rechte und Pflichten als Werkbestellerin übernommen (6 Ob 702/88 mwH). Es liegt somit eine Gläubigermehrheit in Form der Gesamtgläubigerschaft vor (vgl. Koziol/Welser, Grundriß I8 305 f). Der klagenden Partei und der Stadtgemeinde standen daher die Leistungen aus dem Architektenvertrag gemäß § 892 ABGB kraft eines "ausdrücklich", d.h. "deutlich erkennbar" erklärten und daher auch schlüssig bekundeten Parteiwillens zur ungeteilten Hand zu. Da Schadenersatzansprüche aus Vertrag - sie mögen aus einer Nichterfüllung, einer Schlechterfüllung oder dem Unmöglichwerden folgen - ein Surrogat für die nicht ordnungsgemäße Leistung sind, trifft dies auch für Ansprüche wegen Fehlerhaftigkeit der geschuldeten Leistung zu, ohne daß unterschieden werden müßte, ob nach dem Leistungsinhalt der Gegenstand der Leistung (objektiv) teilbar ist oder nicht. Der Gesamtgläubiger im Sinne des § 892 ABGB ist daher zur gerichtlichen Geltendmachung derartiger Forderungen für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamtgläubiger (RZ 1983/2). Es bedarf daher keiner weiteren Feststellungen darüber, ob der Schade im Vermögen der Stadtgemeinde oder in jenem der klagenden Partei eingetreten ist.
Die Haftung für kumulative Kausalität ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (Koziol, Haftpflichtrecht I2 74, Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 16 f und 67 f; EvBl 1959/244; SZ 57/25; SZ 57/51). In analoger Anwendung des § 1302 ABGB wird die Haftung auch in jenen Fällen bejaht, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte. Ist der Schadenseintritt auf das gleichzeitige Zusammenwirken mehrerer schädigender Ereignisse zurückzuführen, von denen jedes für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, müßte anderenfalls bei strenger Anwendung der Lehre von der conditio sine qua non die Haftung verneint werden, weil der Schaden stets auch durch das andere Ereignis verursacht worden wäre. Es geht daher nicht an, daß sich die Revisionswerber darauf berufen, daß trotz der von ihnen nicht wahrgenommenen Fehlerhaftigkeit der Verbindung der Rigolen mit dem Estrich der Schade bei ordnungsgemäßer Auftragung der Feuchtigkeitsisolierung unterblieben wäre, da nach den Feststellungen auch das Fehlen der Steckverbindungen zum Schadenseintritt beigetragen hat. Die den Revisionswerbern diesbezüglich vorgeworfene Verletzung der Überwachungspflicht stellt sich somit als eine der zusammentreffenden Schadensursachen dar, für welche einzustehen ist.
Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber hat die Klägerin trotz Aufschlüsselung nach Rechnungsbeträgen im Schriftsatz ON 34 mangels Zuordnung zu bestimmten Schadensereignissen bloß einen Globalbetrag begehrt. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der bereits in 2 Ob 567, 568/90 geäußerten Rechtsansicht abzugehen, daß in einem derartigen Fall einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches dann nicht möglich wäre, wenn das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müßte. Vielmehr entspricht es dem Zweck des § 393 Abs.1 ZPO idF WGN 1989, die von dem durch das Zwischenurteil klar definierten Schadensereignis möglicherweise nicht umfaßten Teile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden.
Da das Berufungsgericht somit sämtliche aufgeworfene Rechtsfragen im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst hat und die vom Zweit- und Drittbeklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt (§ 510 Abs.3 ZPO), waren die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)