OGH 11Os91/80; 9Os127/82; 11Os138/84; 12Os14/85; 11Os78/85; 14Os44/91; 15Os11/97 (RS0090834)

OGH11Os91/80; 9Os127/82; 11Os138/84; 12Os14/85; 11Os78/85; 14Os44/91; 15Os11/979.1.2024

Rechtssatz

Nach § 29 StGB sind (ua) alle in einem Verfahren denselben Täter angelasteten Betrügereien, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede (hier: Betrugstat) Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein, zusammenzufassen (so schon 13 Os 104/77).

Normen

StGB §29

11 Os 91/80OGH10.09.1980
9 Os 127/82OGH09.11.1982

Vgl auch; Beisatz: Hier: Diebstahl (T1)

11 Os 138/84OGH07.11.1984

Veröff: SSt 55/74

12 Os 14/85OGH21.02.1985

Beisatz: Zum Diebstahl. (T2)

11 Os 78/85OGH25.06.1985
14 Os 44/91OGH07.05.1991

Beis wie T2

15 Os 11/97OGH20.03.1997

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 12/99OGH11.03.1999

Auch; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Verbrechens des Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls widerspricht dem Gesetz. (T3)

15 Os 13/99OGH11.03.1999

Auch; Beis wie T3

14 Os 65/99OGH14.09.1999

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T4)

14 Os 103/00OGH12.09.2000

Beisatz: Hier: § 148 erste und zweiter Fall StGB, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Fälle des § 148 StGB nicht erschwerend gewertet wurde. (T5)

11 Os 97/00OGH12.09.2000

Beis wie T3; Beisatz: Getrennte Subsumtionen von zwei Diebstahlsfakten gereicht dem Angeklagten zum Nachteil; (teilweise abweichend zu 14 Os 137/99). (T6)

13 Os 129/00OGH13.12.2000

Beis ähnlich T3; Beis wie T6; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist unzulässig. (T7)

11 Os 131/04OGH11.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere Betrügereien zumindest teilweise in der Qualifikation nach §148 zweiter Fall StGB. (T8); Beisatz: Es betrifft keine entscheidende Tatsache, bei wie vielen von mehreren Betrugshandlungen der Täter mit gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat. (T9)

11 Os 102/06vOGH24.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen und ändert an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts. (T10)

13 Os 1/07gOGH11.04.2007

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich durch Tage oder gar Wochen getrennter Betrugstaten zu schadensqualifiziertem schwerem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis. (T11)

13 Os 126/07iOGH05.12.2007

Vgl auch; Beis wie T2

14 Os 112/23mOGH09.01.2024

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0110OS00091_8000000_003

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