OGH 6Ob535/80; 7Ob524/81; 5Ob788/81; 5Ob589/81; 3Ob664/81; 5Ob23/81; 1Ob534/82; 5Ob669/81; 3Ob614/82; 5Ob776/82 (RS0057852)

OGH6Ob535/80; 7Ob524/81; 5Ob788/81; 5Ob589/81; 3Ob664/81; 5Ob23/81; 1Ob534/82; 5Ob669/81; 3Ob614/82; 5Ob776/825.3.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden.

Normen

EheG §83 Abs1

6 Ob 535/80OGH18.06.1980

Veröff: JBl 1981,429

7 Ob 524/81OGH12.02.1981
5 Ob 788/81OGH26.01.1982
5 Ob 589/81OGH23.02.1982

Auch

3 Ob 664/81OGH24.02.1982

Veröff: EvBl 1982/113 S 395

5 Ob 23/81OGH23.02.1982
1 Ob 534/82OGH17.02.1982

Veröff: RZ 1983/16 S 66

5 Ob 669/81OGH30.03.1982

Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598

3 Ob 614/82OGH28.07.1982

Beisatz: Das bedeutet nicht, dass das Gesetz eine nach freiem Ermessen zu treffende mit möglichst geringem Aufwand verbundene Billigkeitsentscheidung wünscht. (T1)

5 Ob 776/82OGH01.03.1983
5 Ob 677/83OGH27.09.1983
2 Ob 555/82OGH13.12.1983
1 Ob 527/84OGH04.04.1984
1 Ob 525/84OGH04.04.1984
7 Ob 551/84OGH19.04.1984

Beisatz: Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und Einkommenslosigkeit des anderen Ehegatten nahezu entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll. (T2)

1 Ob 610/84OGH31.08.1984
2 Ob 644/84OGH30.10.1984

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einfamilienhaus. (T3)

8 Ob 579/84OGH08.11.1984
7 Ob 515/84OGH29.11.1984

Auch; Veröff: JBl 1986,116

7 Ob 564/85OGH09.05.1985
8 Ob 586/85OGH24.10.1985
3 Ob 624/85OGH18.12.1985

Veröff: EvBl 1986/112 S 403

5 Ob 574/85OGH14.10.1986
2 Ob 547/86OGH02.12.1986
2 Ob 704/86OGH12.05.1987
6 Ob 710/87OGH14.01.1988

Veröff: SZ 61/4

1 Ob 716/87OGH20.01.1988
3 Ob 544/87OGH23.03.1988
3 Ob 517/88OGH27.05.1988
8 Ob 519/88OGH07.07.1988

Auch; Beisatz: Die Aufteilung nach Billigkeit hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird. (T4)

8 Ob 579/88OGH14.07.1988
1 Ob 631/88OGH28.09.1988
1 Ob 669/88OGH09.11.1988
7 Ob 687/88OGH10.11.1988

Ähnlich; Beisatz: Die Zuweisung der alleinigen Mietrechte an der Ehewohnung an den Antragsgegner würde nicht der Billigkeit entsprechen, wenn damit die an der Ehescheidung schuldlose Antragstellerin in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen würde. (T5)

2 Ob 506/89OGH05.07.1989
8 Ob 704/89OGH30.11.1989

Auch; Beisatz: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist gemäß § 83 Abs 1 EheG deren Vornahme nach Billigkeit. (T6)

1 Ob 595/91OGH18.09.1991

Auch

7 Ob 530/93OGH09.03.1994

Auch; Beis wie T4; Veröff. SZ 67/38

4 Ob 78/97tOGH18.03.1997
4 Ob 11/99tOGH04.02.1999

Auch

3 Ob 108/97xOGH27.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten darf nicht dazu führen, dass der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muss. (T7)

1 Ob 256/97xOGH27.01.1998

Beisatz: Es soll beiden Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert und eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden. (T8)

3 Ob 264/98iOGH22.03.2000

Beis wie T2 nur: Eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten soll vermieden werden. (T9)

9 Ob 35/00pOGH31.05.2000

Beis wie T7

9 ObA 201/01aOGH20.02.2002

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

1 Ob 149/02xOGH30.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T10); Veröff: SZ 2002/124

8 Ob 143/03tOGH18.12.2003

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 107/06sOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T7

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde. (T11)

1 Ob 254/22tOGH27.01.2023

Beisatz: Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen. (T12)<br/>Beisatz: hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze). (T13)

1 Ob 197/23mOGH05.03.2024

Beisatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. Der (Eigen-)Pensionsbezug der Antragsgegnerin wäre auch bei Weiterbestand der Ehe nicht höher ausgefallen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_004