OGH 2Ob215/79 (RS0023600)

OGH2Ob215/7927.5.2024

Rechtssatz

Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Im Sinne dieser Lehre sind daher zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen.

Normen

ABGB §1295
ABGB §1325
ABGB §1327

2 Ob 215/79OGH15.04.1980

Veröff: SZ 53/58

8 Ob 217/80OGH29.01.1981

nur: Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll Nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T1) Veröff: ZVR 1982/29 S 23

8 Ob 36/81OGH21.05.1981

nur T1

8 Ob 146/82OGH08.07.1982

Auch

2 Ob 182/83OGH04.10.1983

nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. (T2)

8 Ob 17/84OGH04.07.1984

nur T2; Veröff: ZVR 1985/48 S 90

2 Ob 49/84OGH25.09.1984

nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T3) Veröff: EvBl 1985/13 S 49 = ZVR 1985/100 S 181

8 Ob 51/84OGH17.01.1985

nur T3

8 Ob 11/85OGH19.06.1985

nur T1; Beisatz: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (hier: Leistungen nach dem Kärntner SozialhilfeG). (T4)

8 Ob 61/85OGH27.11.1985

nur T3

8 Ob 51/85OGH18.12.1985

nur T1

8 Ob 4/86OGH19.03.1986

nur T2

8 Ob 47/85OGH26.05.1986

nur T1; Beisatz: Anrechnung im Falle typischer Leistungen aus einer (ausländischen) staatlichen Pflichtversicherung, die den Hinterbliebenen des Getöteten unabhängig von der Todesursache eine ausreichende Versorgung auch bei Entfall des bisher vom Getöteten erbrachten Unterhaltsleistung sichern sollten. (T5)

8 Ob 83/86OGH12.02.1987

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Oö BehindertenG 1971 (T6)

8 Ob 72/87OGH23.03.1988

Auch; Beisatz: Hier: Fahrtkostenzuschuss des Dienstgebers. (T7)

8 Ob 85/87OGH14.06.1988
2 Ob 18/88OGH30.08.1988

nur T3; Veröff: ZVR 1989/106 S 178

2 Ob 61/88OGH20.12.1988

nur T1

2 Ob 86/89OGH28.02.1990

nur T1

2 Ob 26/90OGH14.12.1990

nur T3; Beisatz: Hier: Von der Ärztekammer geleistetes Krankengeld ist nicht als Vorteil anzurechnen. (T8)

2 Ob 150/89OGH28.03.1990

Beis wie T4

2 Ob 6/91OGH27.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Anrechnung einer deutschen Firmenpension. (T9)

2 Ob 84/90OGH31.01.1991

Veröff: JBl 1991,653

2 Ob 2/94OGH24.11.1994

Beis wie T4

2 Ob 35/95OGH27.06.1996

nur T2

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Vgl auch

10 Ob 209/02mOGH18.07.2002

Auch; nur T2

5 Ob 242/03dOGH13.01.2004

nur T2

9 ObA 164/05sOGH22.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Er soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. (T10)

2 Ob 59/07aOGH26.04.2007

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/64

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 227/07gOGH28.04.2008

Auch; Beis wie T10

8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (T11); Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T12)

7 Ob 240/09hOGH16.12.2009

Auch; Beis wie T4

9 Ob 51/10fOGH26.05.2011

Vgl; nur T2

5 Ob 35/11zOGH27.04.2011

Auch; nur T2

7 Ob 174/12gOGH19.12.2012

nur T1; nur: Im Sinn dieser Lehre sind zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm ‑ etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen ‑ Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen. (T13); Veröff: SZ 2012/143

2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Vgl; nur T2

1 Ob 70/18bOGH17.10.2018

Vgl auch; Beis wie T10

1 Ob 203/18mOGH23.01.2019

nur T1; nur T2; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Unerwünscht geborenes Kind mit Behinderung – Ersatzanspruch der Eltern. (T14)<br/>

9 Ob 22/19dOGH15.05.2019

Auch; Beis wie T10

2 Ob 70/20pOGH17.09.2020

nur: Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/85

9 Ob 33/21zOGH24.06.2021

Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T16)

2 Ob 7/23bOGH21.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T10

2 Ob 125/23fOGH25.07.2023

Beisatz: Hier: Spenden für Kosten medizinischer Behandlung. (T17)

2 Ob 14/24hOGH23.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3

1 Ob 34/24tOGH27.05.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19800415_OGH0002_0020OB00215_7900000_002

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