OGH 8Ob83/86

OGH8Ob83/8612.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich B***, geboren am 17. Jänner 1966, aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Gmunden vom 7.1.1985 zu P 14/78 jedoch noch minderjährig, vertreten durch die B*** G*** als Amtsvormund, diese

vertreten durch Dr. Hermannfried Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Ernst R***, Angestellter, 4655 Vorchdorf, Streiningerstraße 3, und der Nebenintervenientin A*** E*** Versicherungs-AG, 4040 Linz, Hauptstraße 18, beide vertreten durch Dr. Götz Schattenberg, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 167.278,87 s.A. infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Juni 1986, GZ. 4 R 46/86-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17. Dezember 1985, GZ. 5 Cg 124/84-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 7.472,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 679,30) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 19.1.1977 bei einem Verkehrsunfall, der sich im Ortsgebiet von Vorchdorf ereignete, schwer verletzt. Er erlitt eine Schädelhirnverletzung mit schwerwiegenden Dauerfolgen in Form einer posttraumatischen Demenz mit Intelligenzverminderung und erheblichen Antriebsstörungen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer späteren posttraumatischen Epilepsie sowie späterer hirnatrophischer Prozesse.

Der Beklagte, der als Lenker und Halter des bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten PKWs Opel Kadett Caravan Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen O 713.954 an diesem Unfall beteiligt war, ist dem Kläger für sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 19.1.1977 entstehenden Schäden zu 50 % ersatzpflichtig. Die Nebenintervenientin trifft diese Ersatzpflicht im Rahmen des Versicherungsvertrages.

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 167.278,87 s. A., d.s. die Hälfte der Kosten für seine Unterbringung im Therapieheim Lady Mountbatton.

Der Beklagte und seine Nebenintervenientin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten jegliche Zahlungsverpflichtung, weil sich der Kläger all das als Vorteil anrechnen lassen müsse, was ihm von dritter Seite zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zugewendet wird. Konkret müsse der Kläger ua seine Waisenpension (monatlich S 1.430,70 seit 1983), die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag, den Pflegebeitrag nach der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung (gemeint Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz, LGBl. 1973/66) sowie alle Leistungen anrechnen lassen, die er nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 beanspruchen könne. Dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten und seiner Nebenintervenientin in der Hauptsache nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es erklärte die Revision für zulässig, weil zum Problem der Vorteilsanrechnung einer dem Geschädigten gewährten Eingliederungshilfe nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 noch keine oberstgerichtliche Judikatur bestünde.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten und seiner Nebenintervenientin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger ist seit 1.9.1982 im Therapieheim Lady Mountbatton in St. Gilgen untergebracht. Dieser Heimaufenthalt dient der Berufsvorschulung und soll seine Eingliederung in das Berufsleben ermöglichen. Es handelt sich um eine notwendige und zweckmäßige Rehabilitationsmaßnahme zur Minderung der Unfallfolgen. Die Kosten der Heimunterbringung wurden bis zum 31.3.1985 (jedenfalls im überwiegenden Ausmaß) vom Land Oberösterreich getragen. Dem Kläger wurde nämlich mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8.11.1982 Eingliederungshilfe nach § 9 des Oberösterreichischen Behindertengesetzes 1971 gewährt. Diese Eingliederungshilfe darf kraft Gesetzes nur geleistet werden, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite gewährt werden können. Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Berufsausbildung aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten jedenfalls selbst zu leisten. Darüberhinaus haben der Behinderte sowie seine unterhaltspflichtigen Angehörigen zu den Kosten der Hilfeleistungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Der Behinderte ist zur nachträglichen Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung ein Einkommen in einer Höhe hatte, das ihn (nach bestimmten gesetzlichen Richtlinien) zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte.

Insgesamt zahlte das Land Oberösterreich für die Unterbringung des Klägers im Therapieheim Lady Mountbatton vom 1.9.1982 bis zum 31.3.1985 S 267.837,87. 50 % davon sind dem Kläger mittlerweile in Rechnung gestellt worden, weil das Land Oberösterreich aufgrund des Behindertengesetzes 1971 nur die Hälfte der Unterbringungskosten zu zahlen bereit ist. Der Kläger wurde aufgefordert, S 133.918,87 zurückzuzahlen. Außerdem bestreitet das Land Oberösterreich seit 1.4.1985 nur mehr 50 % der Heimunterbringungskosten. Es hat vom 1. April 1985 bis zum 18.9.1985 (dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz) S 33.360,-- gezahlt; ein gleich hoher Betrag ist vom Kläger für den Heimaufenthalt aufzubringen. Die Pflegeeltern des Klägers erhalten seit seiner Unterbringung im Therapieheim Lady Mountbatton keinen Pflegebeitrag nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1973. Sie beziehen jedoch die erhöhte Familienbeihilfe von S 2.400,-- monatlich. Diese Familienbeihilfe führen sie insoweit an das Land Oberösterreich ab, als es dem Verhältnis zwischen den Tagen der Heimunterbringung und jenen Tagen entspricht, die der Kläger zu Hause verbringt. Den Pflegeeltern des Klägers steht überdies eine Waisenpension zu, die sie jedoch nicht beanspruchen. Diese Waisenpension betrug im Jahr 1985 monatlich S 1.537,--, wozu noch ein monatlicher Hilflosenzuschuß von S 2.266,-- kommt, sodaß insgesamt S 3.803,-- ausgezahlt werden. Dieser Betrag wird auf ein mündelsicheres Sparbuch gelegt; der Kläger erhält davon lediglich S 18,-- täglich als Taschengeld sowie die notwendige Bekleidung.

Das Erstgericht erachtete rechtlich die vom Beklagten angestrebte Vorteilsanrechnung nicht für berechtigt. Das Berufungsgericht stellte zunächst klar, daß der Kläger die Hälfte des gesamten Pflegekostenaufwandes des Landes Oberösterreich aus der Zeit vom 1.9.1982 bis zum 31.3.1985 begehre, weil ihm diesbezüglich eine Zahlungsaufforderung über den Hälftebetrag zugegangen ist. Darüberhinaus wolle er noch die halben Pflegekosten seit 1.4.1985 ersetzt. Im Berufungsverfahren sei noch umstritten die Anrechnung der Verpflegskostenersparnis, der Waisenpension, des Hilflosenzuschusses und die vom Land Oberösterreich gewährte Eingliederungshilfe nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971. Für die Anrechnung der Verpflegskostenersparnis fehle es an einem Prozeßvorbringen und an einem konkreten Beweisanbot. Auch zur Waisenpension mangle es an Behauptungen bzw. an Verfahrensergebnissen, worin der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem "Vorteil" und dem Verkehrsunfall vom 19.1.1977 liegen soll. Die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den entstehenden Vorteil sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für einen Vorteilsaugleich. Das Begehren nach Anrechnung des Hilflosenzuschusses sei überhaupt neu. Davon abgesehen fehlten Feststellungen, die einen Schluß auf die sachliche Kongruenz jener Pflegeleistungen zuließen, die der Kläger aus Anlaß der Berufsvorschulung im Therapieheim Lady Mountbatton erhält und die ihm - unabhängig davon - der Hilfslosenzuschuß verschaffen soll, weil er wegen seiner Unfähigkeit zu alltäglichen Verrichtungen ständig fremder Wartung und Hilfe bedürfe. Die Eingliederungshilfe, die der Kläger vom Land Oberösterreich erhält oder allenfalls nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 beanspruchen könnte, bezwecke nicht die Entlastung des Schädigers. Der Zweck der Eingliederungshilfe gemäß dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 bestehe darin, den Behinderten durch besondere Hilfeleistungen (etwa durch die Hilfe zur beruflichen Eingliederung) zu befähigen, in das Erwerbsleben oder sonst in die soziale Umwelt eingegliedert zu werden oder seine Stellung hierin zu erleichtern und zu festigen. Die für den Vorteilsausgleich notwendige Absicht des Gesetzgebers, mit der Eingliederungshilfe auch den Schädiger zu begünstigen, werde an keiner Stelle des Gesetzes erwähnt oder auch nur angedeutet. Die von den Berufungswerbern verlangte Vorteilsanrechnung der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe komme daher nicht in Betracht. Der Umstand, daß die Heimunterbringung des Klägers in der Zeit vom 1.9.1982 bis zum 31.3.1985 vom Land Oberösterreich bezahlt wurde, begründe nicht die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei die Zahlung im Rahmen der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe im Hinblick auf die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten nur vorläufig erfolgt. Eine Legalzession von Schadenersatzansprüchen nach Maßgabe einer dem Geschädigten gewährten Eingliederungshilfe sei im Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 nicht vorgesehen. Demgegenüber stellen sich der Beklagte und seine Nebenintervenientin in der Revision auf den Standpunkt, daß Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens vorlägen und dem Gericht zweiter Instanz außerdem Aktenwidrigkeiten unterlaufen seien. Diese Revisionsgründe sind jedoch nicht gegeben, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtlich vertreten die Revisionswerber die Auffassung, daß die für den Kläger nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1971 erbrachten Leistungen völlig zu ihren Gunsten anrechenbar seien und daß der Kläger nur den Ersatz der Heimaufenthaltskosten beanspruchen könne, die nicht von dritter Seite wie der PVA dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung refundiert wurden. Dem Kläger fehle im übrigen die Aktivlegitimation, weil seine Heimaufenthaltskosten bereits vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung beglichen wurden. Der Hilflosenzuschuß und die Waisenpension wären anzurechnen. Dazu war zu erwägen:

Nach § 3 Abs 1 lit d Oberösterreichisches Behindertengesetz 1971 idF der Oberösterreichischen Behindertengesetz-Novelle 1984 kommen als Hilfe für einen Behinderten wie dem Kläger, der aufgrund der Unfallsfolgen eine Berufsvorschulung braucht, ua die Gewährung einer Eingliederungshilfe in Betracht. Diese besteht gemäß § 9 des genannten Gesetzes unter anderem darin, den Behinderten in die Lage zu versetzen, einen der Behinderung gemäßen Arbeitsplatz zu erlangen. Wie die Vorinstanzen feststellten, handelt es sich bei den unter diesen Gesichtspunkten im Therapieheim Lady Mountbatton dem Kläger gewährten Maßnahmen um solche, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Unfallsfolgen, für die der Beklagte zu 50 % zu haften hat, zu mildern. Sie sollen den Kläger in die Lage versetzen, trotz der erlittenen Körperbeschädigung später selbst einem Verdienst nachzugehen und so ua auch den Beklagten von seiner Verpflichtung auf Ersatz des zu erwartenden Verdienstentganges zu entlasten. Daß er grundsätzlich im Rahmen des § 1325 ABGB für solche unfallsbedingte Therapiemaßnahmen einzustehen hat, stellt der Beklagte daher nicht mehr in Abrede.

Die Rechtsmittelwerber vermeinen aber, dadurch, daß diese Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum zur Gänze vom Land Oberösterreich finanziert wurden und zur Hälfte auch weiterhin finanziell beglichen werden, selbst entlastet zu sein und zur Therapie nichts beitragen zu müssen. Sie übersehen zunächst die Ausgestaltung der von der oberösterreichischen Gebietskörperschaft zu gewährenden "Eingliederungshilfe", die nach § 9 Abs 4 Oberösterreichisches Behindertengesetz 1971 nur geleistet wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite gewährt werden können. Demgemäß hat das Land Oberösterreich die lediglich vorschußweise ohne Rechtsgrundlage gewährte 100 %ige Kostentragung wieder rückgängig gemacht (siehe S.14 des erstgerichtlichen Urteiles und den Vorbehalt im bezughabenden Bescheid vom 8.11.1982, Beilage H), und sich ab dem oben dargestellten Datum geweigert, mehr als 50 % der Kosten des Therapieaufenthaltes des Klägers zu tragen. Dem Kläger verbleibt daher die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des Aufenthaltes im Therapieheim Lady Mountbatton im Ausmaß des Klagebegehrens, ohne daß er hiefür eine Haftung der oberösterreichischen Gebietskörperschaft in Anspruch nehmen könnte.

Unbestritten steht fest, daß der Beklagte dem KLäger für die aus dem Unfall entstehenden Schäden zu 50 % ersatzpflichtig ist. Er kann sich - wie die Vorinstanzen, die im wesentlichen nur diesen Fragenkomplex behandelten, zutreffend erkannten - dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis darauf entledigen, daß die Hälfte der Therapiekosten ohnedies vom Land Oberösterreich getragen werden. Bei der Beurteilung der Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteiles muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, daß der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten (SZ 53/58; ZVR 1982/29; 8 Ob 36/81; 8 Ob 51/84; 8 Ob 11/85 ua.). Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Anrechnung der vom Land Oberösterreich dem Kläger erbrachten Sozialleistungen auf dessen Schadenersatz gegenüber dem Beklagten nicht in Betracht. Auf die von den Rechtsmittelwerbern aufgestellte Behauptung, die Auslagen des Landes Oberösterreich seien von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter der Gebietskörperschaft refundiert worden, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil ein solches Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde.

Die angeblich mangelnde Aktivlegitimation des Klägers leiten die Rechtsmittelwerber davon ab, daß das Land Oberösterreich bisher einen Teil der Kosten des Aufenthaltes des Klägers im Therapieheim getragen habe. Damit ist aber für die Frage der Aktivlegitimation noch nichts ausgesagt. Diese fehlte dem Kläger nur, wenn das bezogene oö. Behindertengesetz 1971 eine Legalzession von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten normiert hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger ist daher selbst unmittelbar berechtigt, Schadenersatz vom Beklagten zu begehren, welcher im Sinne der obigen Ausführungen und nach der außer Streit stehenden Quote von 50 % den mit dem Klagebegehren geltend gemachten Anteil an den Aufenthaltskosten im Therapieheim Lady Mountbatton umfaßt. Nach ständiger Judikatur sind anrechenbare Vorteile nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für einen anzurechnenden Vorteil trägt der Ersatzpflichtige (ZVR 1972/34; SZ 52/84; Reischauer in Rummel II, Rdz 8 zu § 1312 ABGB). Demnach hat der Schädiger im Verfahren erster Instanz konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen (vgl. JBl 1959, 156 uza). Dieser Verpflichtung kam der Beklagte weder mit seinem Vorbringen zur Waisenpension noch zur Notstandshilfe nach. Zu ersterer verwies er lediglich auf die Tatsache ihres Bezuges und darauf, daß sie sich zwischenzeitig erhöht haben dürfte (AS 16 verso bzw. AS 57), ohne die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für einen entstandenen Vorteil anzuführen (vgl. Reischauer in Rummel II Rdz 3 zu § 1312 ABGB). Zur Anrechnung der Notstandshilfe erstattete der Beklagte überhaupt kein Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Seine diesbezüglich unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit vorgebrachten Argumente erwiesen sich nicht als stichhältig; sie können auch bei der Behandlung der Rechtsrüge nicht zum Tragen kommen, weil sie schon an der dargestellten Verpflichtung zur Aufstellung von Behauptungen scheitern.

Die Revision des Beklagten und seiner Nebenintervenientin erweist sich daher in allen Punkten nicht als berechtigt, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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