Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 18. August 1982 gegen 21 Uhr wurde die Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Zweit-, Dritt- und Viertkläger, Anita L***, die kurz nach der Ortsausfahrt von Mitterberghütten als Fußgängerin die Pinzgauer Bundesstraße überqueren wollte, von dem mit einem PKW Fiat 128, der damals bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, von Salzburg in Richtung St. Johann im Pongau fahrenden Erstbeklagten erfaßt und tödlich verletzt. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafurteil ging davon aus, daß der Erstbeklagte den Tod der Anita L*** dadurch fahrlässig herbeigeführt habe, daß er mit einer für die bestehenden Verkehrs- und Sichtverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von ca. 80 bis 90 km/h unaufmerksam fuhr, deshalb eine die Fahrbahn überquerende Personengruppe zu spät wahrnahm und sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte, wo er die Fußgängerin Anita L*** mit seinem PKW frontal erfaßte, wodurch sie über die Kühlerhaube auf die Windschutzscheibe des PKW geschleudert wurde. Das Strafgericht verpflichtete den Erstbeklagten ferner, dem Erstkläger, dem im Zusammenhang mit der Bestattung seiner Ehefrau Kosten in Höhe von 56.585 S erwachsen waren und der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, einen Teilschadenersatzbetrag von 1.000 S zu bezahlen. Von der Sozialversicherungsanstalt erhielt der Erstkläger einen Begräbniskostenzuschuß von 6.000 S. Die Beklagten bezahlten ihm nach Einbringung der gegenständlichen Klage einen Betrag von 40.000 S. Sie stellten im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Erstbeklagten außer Streit, daß diesen am Zustandekommen des Unfalles ein Mitverschulden im Umfange von (zumindest) einem Drittel trifft.
Die Kläger gehen dagegen von einem Mitverschulden des Erstbeklagten, der mit überhöhter Geschwindigkeit und unaufmerksam gefahren sei, von zwei Dritteln aus. Der Erstkläger begehrte (nach mehrmaliger Klagsausdehnung) einen Betrag von 62.685,61 S und eine monatliche Rente von 2.300 S, während die Zweit- bis Viertkläger von den Beklagten schließlich jeweils 79.968 S sowie eine monatliche Rentenzahlung von je 2.000 S forderten. Von den Klägern wurde auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall vom 18. August 1982 im Umfange von zwei Dritteln begehrt.
Der Erstkläger führte zur Begründung seines Begehrens aus, die tödlich verunglückte Anita L*** habe ihrer ehelichen Beistandspflicht dadurch entsprochen, daß sie ihm den gesamten Haushalt geführt habe. Durch ihren Tod sei er gezwungen, eine Haushaltshilfe in Anspruch zu nehmen. Er mache neben zwei Dritteln der Todfallskosten daher auch zwei Drittel des mit der Haushaltsführung verbundenen Aufwandes geltend, und zwar ab 1. September 1982 in Höhe von monatlich 1.500 S bzw. ab 1. September 1986 monatlich 2.300 S. Der vom Erstkläger begehrte (ausgedehnte) Klagsbetrag errechnet sich sohin aus zwei Dritteln der Begräbniskosten, das sind 37.685,61 S, und den vom 1. September 1982 bis einschließlich August 1986 beanspruchten monatlichen Rentenbeträgen von insgesamt 72.000 S, abzüglich eines Betrages von 47.000 S, der sich aus dem Privatbeteiligtenzuspruch von 1.000 S, der Zahlung der Beklagten von 40.000 S und dem Begräbniskostenbeitrag der Sozialversicherungsanstalt von 6.000 S zusammensetzt.
Die Zweit- bis Viertkläger stützen ihre Ansprüche auf die Behauptung, durch den Tod ihrer Mutter entgehe ihnen seit 1. September 1982 Unterhalt in Form von Pflege- und Erziehungsleistungen. Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von zwei Dritteln veranschlagten die minderjährigen Kläger diese Leistungen für die Zeit vom 1. September 1982 bis inklusive August 1986 jeweils mit monatlich 1.666 S, womit sich der jeweils begehrte Klagsbetrag von 79.968 S ergibt. Ab 1. September 1986 wurde mit der Begründung, infolge des fortgeschrittenen Alters der Kinder habe sich ihr Unterhaltsbedarf erhöht, eine monatliche Rente von jeweils 2.000 S gefordert. Das Feststellungsbegehren wurde von den Klägern jeweils mit 15.000 S bewertet.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie wendeten im wesentlichen ein, das die tödlich Verunglückte treffende Mitverschulden sei mit zwei Dritteln zu bewerten. Anita L*** sei vorzuwerfen, die Straße zu einem Zeitpunkt überquert zu haben, als sich das mit Fernlicht fahrende und daher von ihr selbst bei minimaler Aufmerksamkeit längst erkennbare Beklagtenfahrzeug soweit genähert gehabt habe, daß es dem Erstbeklagten weder durch Ausweichen noch durch Bremsen mehr möglich gewesen wäre, den Unfall abzuwehren. Die vom Erstbeklagten gewählte Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h sei im Hinblick auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse nicht überhöht gewesen. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Erstbeklagten von einem Drittel hätten die Kläger nichts mehr zu fordern: Der Erstkläger müsse sich auf die Kosten der Haushaltshilfe den ersparten Unterhalt für seine Ehefrau anrechnen lassen. Die Zweit- bis Viertkläger seien schon vor dem Unfall unentgeltlich von Verwandten versorgt worden. Aus einer Lebensgemeinschaft, die der Erstkläger nach dem Tode seiner Ehefrau eingegangen sei, zögen die Kläger einen vermögenswerten Vorteil, durch den ihre Klagsansprüche ausgeglichen würden. Am Beklagtenfahrzeug sei ein Schade von 42.547,80 S zuzüglich Schadenerhebungskosten von540 S entstanden, der kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderungen hinsichtlich des Erstklägers mit 517,66 S und einer monatlichen Rente von 847,- S ab 1. September 1986, hinsichtlich der Drittklägerin und des Viertklägers jeweils mit 54.624 S und einer monatlichen Rente von 1.388,- S ab 1.September 1986 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten hingegen als nicht zu Recht bestehend; es verurteilte die Beklagten daher zur ungeteilten Hand, dem Erstkläger, der Drittklägerin und dem Viertkläger die oben genannten Beträge (samt Stufenzinsen) und die monatlichen Renten zu bezahlen. Weiters gab das Erstgericht den Feststellungsbegehren aller vier Kläger im Umfang eines Drittels der zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 18. August 1982 Folge, wobei es die Leistungspflicht der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkte. Die Leistungsmehrbegehren des Erstklägers von 62.167 S sA samt einem monatlichen Rentenbetrag von 1.453,- S ab 1.September 1986, der Zweitklägerin von 79.968,- S sA samt einem monatlichen Rentenbetrag ab 1.September 1986 von 2.000,- S sowie der Drittklägerin und des Viertklägers von je 25.344,- S sA und einer weiteren monatlichen Rente von je 612,- S ab 1.September 1986 wurden ebenso abgewiesen wie das Begehren, die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Kläger im Umfang eines weiteren Drittels festzustellen. Das Erstgericht traf die auf den Seiten 8 bis 18 der Urteilsausfertigung ON 31 enthaltenen Feststellungen, auf die im einzelnen verwiesen wird und die, soweit sie nicht als unstrittig bereits eingangs wiedergegeben wurden, wie folgt zusammengefaßt werden können:
In Fahrtrichtung des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges gesehen liegt die Unfallstelle im auslaufenden Teil einer langgezogenen überschaubaren, kurz nach dem Ortsgebiet von Mitterberghütten beginnenden Linkskurve. Die Fahrbahn ist asphaltiert und zwischen den beidseitig vorhandenen Rand- bzw. Begrenzungslinien 7,5 m breit. Die Rauhasphaltdecke reicht so weit über die Markierungslinien hinaus, daß die asphaltierte Straßenbreite 8,5 m beträgt. In der Straßenmitte ist eine Leitlinie angebracht. Rechts schließt an die Straße eine oval vertiefte, 0,8 m breite Rigole an; dahinter befindet sich eine dicht mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Böschung. Links grenzt an die Asphaltdecke ein schmales Bankett aus Sand und Schotter an. Dahinter folgt ein mit Gras bewachsener Graben vor einem Gleiskörper. Auf Höhe des Endes der Linkskurve, an die sich dann eine Rechtskurve anschließt, befindet sich rechts der Bundesstraße ein 40 m langer, maximal 7 m breiter Parkplatz. Rund 60 m vor seinem Beginn führt vom linken Rand der Bundesstraße aus ein erst aus geringer Distanz ausnehmbarer schmaler Weg durch den Graben weiter über die Geleise der Bahn. Im Unfallszeitpunkt herrschte Dunkelheit, die dadurch, daß der erwähnte Strauch- und Baumbestand einen dunklen Hintergrund abgab, noch verstärkt wurde. Eine künstliche Straßenbeleuchtung war nicht vorhanden. Unbeleuchtete Objekte waren nur auf eine Entfernung von weniger als 30 m erkennbar. Die Fahrbahn war trocken. Witterungsbedingt war keine Sichteinschränkung gegeben. Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h. Am PKW, der im Eigentum der Maria S*** stand, war das Fernlicht eingeschaltet. Das Beklagtenfahrzeug hielt vorerst einen linken Seitenabstand zur Leitlinie von etwa 0,7 m ein. Anita L*** befand sich in einer Fußgängergruppe von fünf erwachsenen Personen, die von dem erwähnten Parkplatz aus, in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen, am linken Fahrbahnrand hintereinander bis auf Höhe des bereits beschriebenen unauffälligen Weges gehen wollten. Die Fußgängergruppe betrat die Fahrbahn nicht nebeneinander oder hintereinander aufgereiht, sondern in einem "(ungeordneten) Haufen". Anita L*** legte auf der Fahrbahn bis zur Kollionsstelle eine Strecke von etwa 4,5 m in 2,1 bis 2,2 Sekunden zurück. Einen Teil der Strecke ging sie zusammen mit anderen Personen der Gruppe, die aber, mit Ausnahme des Zeugen S***, knapp vor der Leitlinie stehen blieben. Dieser überquerte noch vor Anita L*** auch die zweite Fahrbahnhälfte. Er war - unter Annahme eines durchgehenden Lauftempos - insgesamt für den Erstbeklagten zumindest 2,5 Sekunden lang auf der Fahrbahn auffällig. Im Fernlicht des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges waren die Fußgänger auch etwas außerhalb der Straße auf eine Distanz von rund 100 m wahrnehmbar. Für das Durchfahren der Sichtstrecke benötigte der Erstbeklagte 4,2 Sekunden. In dieser Zeitspanne hätte er, ohne voll bremsen zu müssen, anhalten können. Für den Erstbeklagten hätte auch die Möglichkeit der Abgabe akustischer oder/und optischer Warnzeichen bestanden. Zwischen dem Betreten der Fahrbahn durch die Fußgänger und der Kollision verstrichen maximal 4 bis 5 Sekunden. Unter der Annahme eines solchen Zeitraumes war das Beklagtenfahrzeug beim Betreten der Fahrbahn durch die Fußgänger noch etwa 100 bis 120 m entfernt. Unter diesen Umständen war das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgänger von vornherein mit einem Unfallrisiko behaftet. Der Erstbeklagte nahm aus Anlaß des Betretens der Fahrbahn durch die fünf Personen eine Ausweichlenkung nach links vor, ohne seine Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen. Er führte in 1,9 Sekunden über eine Wegstrecke von 45 m einen Seitenversatz von 2,3 m durch. Der Anstoß ereignete sich rund 0,6 m links der Leitlinie.
Anita L*** war seit ihrer Heirat mit dem Erstkläger nicht mehr berufstätig. Sie versorgte den Haushalt, in dem sich regelmäßig nur der Erstkläger sowie die Drittklägerin und der Viertkläger aufhielten, während die Zweitklägerin, eine außereheliche Tochter, seit Geburt in Pflege des mütterlichen Großvaters stand. Dieser bezog die vom Vater des Kindes geleisteten Alimentationen in Höhe von zunächst 400,- S und zuletzt 800,- S sowie auch die Familienbeihilfe. Die Mutter der Zweitklägerin zahlte keine regelmäßigen monatlichen Beträge, sondern kaufte ihrer Tochter lediglich teilweise Bekleidung. Sie suchte ihr Kind etwa nur jeden zweiten Tag besuchsweise auf. Nach dem Tode seiner Mutter war der Viertkläger insgesamt drei Monate beim Bruder des Erstklägers und die Drittklägerin bei der Mutter des Erstklägers untergebracht. Dann nahm der Erstkläger, der arbeitslos war, die beiden Kinder zu sich. Der Erstkläger ging von Februar 1983 bis September 1983 einer Arbeit nach, befand sich dann im Krankenstand und bezieht seither eine Arbeitslosenunterstützung. Während der Zeit, als der Erstkläger in Arbeit stand, wurden die Drittklägerin und der Viertkläger von seiner Lebensgefährtin betreut. Die Lebensgemeinschaft besteht auch jetzt noch, und es befinden sich die beiden Kinder nach wie vor im Haushalt des Erstklägers. Die Lebensgefährtin ist nicht berufstätig. Sie führt den Haushalt, wofür sie vom Erstkläger den Unterhalt bekommt. Weder der Erstkläger noch die Zweit- bis Viertkläger beziehen aufgrund des Todes ihrer Ehefrau bzw. Mutter Rentenleistungen aus der Sozialversicherung. Der monatliche Betrag, der für eine ganztägig beschäftigte Haushaltshilfe aufzuwenden ist, belief sich vom 1. September 1982 bis 31.August 1986 auf 10.250 S, ab 1.September 1986 auf 12.500 S.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, Anita L*** habe dadurch, daß sie die Fahrbahn zu kurz vor dem herannahenden PKW des Erstbeklagten betreten habe, den Unfall selbst überwiegend verschuldet. Ein (Mit-)Verschulden des Erstbeklagten stehe aufgrund dessen strafrechtlicher Verurteilung gemäß § 268 ZPO bindend fest; es bestehe darin, daß der Erstbeklagte, der angesichts der am Fahrbahnrand gehenden Fußgängergruppe zu einer Verringerung seines Fahrtempos und zur Abgabe akustischer und optischer Warnsignale verhalten gewesen wäre, lediglich mit einer Ausweichbewegung nach links reagierte. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Fußgängerin gerechtfertigt. Gemäß § 1327 ABGB gebühre dem Erstkläger als Witwer der Ersatz der ihm entgehenden Beistandsleistungen seiner Ehefrau, unabhängig davon, ob er Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen könne. Da daneben auch gleichartige Ansprüche der ehelichen Kinder bestünden, sei der entfallende Arbeitsaufwand der tödlich verunglückten Ehefrau und Mutter auf die Haushaltsangehörigen nach Köpfen aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote gebühre dem Erstkläger, der Drittklägerin und dem Viertkläger ein Drittel der für eine ganztägige Haushaltshilfe zu veranschlagenden Beträge von 10.250,- S bzw. 12.500,- S ab 1.September 1986, demnach 3.414,- S bzw. 4.166,- S, wovon auf die Genannten je ein Drittel, also 1.138,- S bzw. 1.388,- S entfalle. Der Anspruch des Erstklägers vermindere sich allerdings um den Unterhaltsbetrag von monatlich 1.625,- S, den der Erstkläger im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu leisten gehabt hätte. Dieser Betrag sei von der auf den Erstkläger entfallenden Kopfquote abzuziehen, wodurch sich ein monatlicher Betrag von 1.781,- S bzw. 2.541,- S ergebe, wovon dem Erstkläger entsprechend der Verschuldensquote ein Drittel, demnach monatlich 597,- S bis 31. August 1986, und danach monatlich 847,- S zustehe. Die monatlichen Rentenleistungen ergäben kapitalisiert für den Zeitraum vom 1.September 1982 bis 31.August 1986 für den Erstkläger einen Betrag von 28.656,- S und für die Drittklägerin und den Viertkläger je 54.624,- S. Dem Erstkläger sei dazu auch ein Drittel der ihm erwachsenen Bestattungskosten von 56.585,- S abzüglich des Privatbeteiligtenzuspruchs und des Begräbniskostenbeitrags der Sozialversicherung, demnach 11.861,66 S zu ersetzen. Das Erstgericht gelangte daher mit Rücksicht auf die erfolgte Zahlung von 40.000 S zum Zuspruch eines Betrages von 517,66 S an den Erstkläger.
Wie das Erstgericht weiter ausführte, könne eine Aufrechnung mit der von den Beklagten eingewendeten Gegenforderung schon deshalb nicht stattfinden, weil diese Forderung nicht den beiden Beklagten, sondern der Halterin des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges zustünde. Da die Verunglückte Anita L*** zum Unterhalt ihrer außerehelichen Tochter, der Zweitklägerin, nichts beigetragen habe, sei dieser durch ihren Tod kein Unterhalt entgangen. Das diesbezügliche Klagebegehren der Zweitklägerin sei daher abzuweisen gewesen. Weil jedoch auch betreffend die Zweitklägerin nicht auszuschließen sei, daß sich in Zukunft die Verhältnisse ändern und demzufolge allfällige Ansprüche der Kläger ergeben könnten, sei schließlich ein Feststellungsinteresse aller Kläger, also auch der Zweitklägerin gegeben.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge; hingegen wurde der Berufung der Kläger teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile insgesamt die Klagsforderung (Leistungsbegehren) hinsichtlich des Erstklägers mit 8.292,50 S als zu Recht und mit 54.393,11 S als nicht zu Recht bestehend, hinsichtlich der Zweitklägerin im gesamten Umfang von 79.968,- S als nicht zu Recht bestehend, hinsichtlich der Drittklägerin und des Viertklägers mit je 60.000,- S als zu Recht und mit 19.968,- S als nicht zu Recht bestehend und die von den Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen von 43.114,80 S ebenfalls als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden; demgemäß wurden die Beklagten schuldig erkannt, dem Erstkläger 8.292,50 S sA und am 1.September 1986 eine monatliche Rente von 937,50 S, der Drittklägerin und dem Viertkläger je einen Betrag von 60.000,- S sA sowie ab 1.September 1986 bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von je 1.500,- S zu bezahlen; weiters wurde die Haftung der Beklagten gegenüber allen vier Klägern für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 18.August 1982 im Umfang von 50 %, hinsichtlich der Zweitbeklagten beschränkt auf die Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages, festgestellt; die Mehrbegehren auf Bezahlung von 54.393,11 S sA sowie einer monatlichen Rente ab 1.September 1986 von 1.362,50 S an den Erstkläger, von 79.968,- S sA sowie einer monatlichen Rente ab 1. September 1986 von 2.000,- S an die Zweitklägerin und von je 19.968,- S sA sowie einer monatlichen Rente ab 1.September 1986 von je 500,- S an die Drittklägerin und den Viertkläger wurden abgewiesen, ebenso die Feststellungsmehrbegehren aller Kläger im Umfang eines weiteren Sechstels.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich jedes Klägers nicht 300.000 S übersteigt, die von der Abänderung betroffenen Werte des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zweit- und der Drittklägerin sowie des Viertklägers jeweils 15.000,- S übersteigen und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hinsichtlich aller bestätigenden und abändernden Teile der Ansprüche jedes Klägers zulässig sei; das Berufungsgericht erachtete die Mängelrüge der Kläger nicht, jene der Beklagten im Ergebnis für nicht berechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zur Schadensteilung führte das Berufungsgericht aus, im Zusammenhalt der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem durch das Strafurteil vorgegebenen Sachverhalt, wonach der Erstbeklagte unaufmerksam gefahren sei und deshalb auf das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängergruppe zu spät reagiert habe, sei davon auszugehen, daß es dem Erstbeklagten wegen seiner Unaufmerksamkeit offenbar nicht mehr möglich gewesen sei, ein Bremsmanöver durchzuführen, das ohne weiteres ein unfallverhinderndes Anhalten ermöglicht hätte. Führe man sich dies vor Augen und ziehe man alle weiteren festgestellten Umstände ins Kalkül, so sei das Verhalten des Erstbeklagten mit einem sehr erheblichen Grad an Fahrlässigkeit behaftet. Wohl sei insbesondere auch der tödlich unverunglückten Fußgängerin vorzuwerfen, sehr unaufmerksam gewesen zu sein und den gegenständlichen Verkehrsunfall selbst ausgelöst zu haben. Dennoch erscheine im Vergleich dazu auch das den Erstbeklagten treffende Verschulden nicht von untergeordneter Bedeutung. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Fall vorliegende Verschulden des Kraftfahrzeuglenkers erscheine es gerechtfertigt, dem Erstbeklagten nicht nur ein Drittel, sondern ein weiteres Sechstel und somit die Hälfte des Verschuldens am Zustandekommen des Unfalls anzulasten. Das Berufungsgericht vermöge sich jedoch auch nicht der Meinung der Kläger anzuschließen, daß das Verschulden des Erstbeklagten überwiege und demnach eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Ungunsten der Beklagten vorzunehmen wäre. Es sei daher von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Mit Rücksicht auf das zu berücksichtigende Mitverschulden der Getöteten sei den hinterbliebenen Klägern das, was ihnen durch den Tod ihrer Ehefrau und Mutter entgangen sei, zur Hälfte zu ersetzen.
Dem Erstkläger stehe daher die Hälfte der für das Begräbnis aufzuwendenden, der Höhe nach mit 56.585,- S außer Streit stehenden Kosten, vermindert um den quotenbevorrechteten Beitrag der Sozialversicherung in Höhe von 6.000,- S, demnach also 22.292,50 S zu. Es sei festgestellt worden, daß die Getötete seit ihrer Heirat mit dem Erstkläger nicht mehr berufstätig war, sondern ausschließlich den Haushalt versorgte, in dem sich außer den beiden Ehegatten auch noch die Drittklägerin und der Viertkläger (nicht aber die Zweitklägerin) aufhielten. Da der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen sei, gebühre dem Erstkläger nach dieser Gesetzesstelle daher weiters der Ersatz für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen. Auch den Dritt- und Viertklägern, die im Haushalt ihrer Eltern lebten und also auch von der Mutter entsprechend ihrem diesbezüglichen gesetzlichen Anspruch gepflegt und erzogen wurden, sei ein Anspruch auf Ersatz des ihnen infolge des Todes der Mutter durch den Entgang der Pflegeleistungen entstandenen Schadens zuzubilligen. Bei der Ermittlung des Entganges nach § 1327 ABGB sei regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen sei. Im vorliegenden Fall komme es daher nur darauf an, welche Unterhalts- bzw. Beistandsleistungen die Getötete tatsächlich erbracht hat und nicht etwa, ob und in welchem Umfang nun eine Haushaltshilfe nach dem Tod der Mutter in Anspruch genommen werde. Es entspreche der Erfahrung, daß eine Hausfrau, die einen Vierpersonenhaushalt zu führen und dabei zwei kleine Kinder zu versorgen habe, dadurch regelmäßig völlig ausgelastet sei, auch wenn eines der Kinder schon zur Schule gehe. Wenn die Beklagten daher die Notwendigkeit einer ganztägigen Haushaltshilfe in Abrede stellten, versäumten sie darzutun, warum gerade im vorliegenden Fall gegen alle Erwartungen die Haushaltsführung weniger arbeitsintensiv gewesen sein sollte. Soweit die Beklagten weiters darauf verweisen, daß der Erstkläger nach dem Tode seiner Ehefrau eine Lebensgemeinschaft begründet habe und daraus von ihm und den ehelichen Kindern nun jene Beistands- und Unterhaltsleistungen gezogen würden, die vorher die Frau und Mutter geleistet habe, die Leistungen der Lebensgefährtin seien unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Anschlag zu bringen, da die Kläger insoweit nicht schlechter gestellt seien als früher, stünden ihnen diesbezüglich keine Ersatzansprüche zu, sei ihnen folgendes zu entgegnen: Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite habe sich als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils müsse dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und solle nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es sei also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließe, sondern es komme immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Nach der Rechtsprechung könne sich ein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhalts- bzw. Sorgepflicht eines Dritten berufen, zumal durch das schädigende Ereignis entstehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig seien. Bei der Beurteilung der Ersatzansprüche der Kläger komme es nicht darauf an, daß nunmehr nach dem Tod ihrer Mutter der Vater und Erstkläger zur Pflege der Kinder gesetzlich verpflichtet sei und diese Pflegeleistungen insoferne auch tatsächlich erbringe bzw. erbringen lasse, als seine Lebensgefährtin, die von ihm den Unterhalt bekomme, die im gemeinsamen Haushalt lebenden Dritt- und Viertkläger mitversorge. Zu Unrecht beriefen sich die Beklagten daher darauf, daß in den Pflegeleistungen für die Drittklägerin und den Viertkläger gegenüber dem Zeitpunkt vor dem Tod ihrer Mutter keine Änderung eingetreten sei. Soweit die Pflegeleistungen der Lebensgefährtin im Auftrage des Erstklägers und Vaters der Kinder geschähen, entsprächen sie nicht dem Zweck des Schadenersatzes, sondern seien Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters, die gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig sei. Erfolgten die Pflegeleistungen der Lebensgefährtin jedoch nicht über Auftrag des Erstklägers, sondern sozusagen aus eigenem Antrieb, so seien sie als freiwillige Leistungen, die den Kindern bzw. auch deren Vater zuliebe erbracht werden und keineswegs der Entlastung des Schädigers dienen sollten, ebensowenig zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte die getötete Mutter hingegen tatsächlich Unterhaltsleistungen für die beiden ehelichen Kinder erbracht und es seien den Kindern durch ihren Tod daher Pflegeleistungen entgangen. Daß dieses Manko durch die Lebensgefährtin ausgeglichen werde, könne aber keine Entlastung des Schädigers rechtfertigen. Ausgehend von diesen Erwägungen müsse aber auch in Ansehung des Erstklägers gleiches gelten. Zwar würden die ihm durch den Tod seiner Frau entgangenen Beistandsleistungen durch die nunmehrige Haushaltsführung der Lebensgefährtin ebenfalls ausgeglichen. Neuerlich sei aber darauf hinzuweisen, daß mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen werden müsse, daß die Leistungen der Lebensgefährtin, die ja anders als eine Ehefrau keine Beistandspflicht treffe, auf völlig freiwilliger Basis, dem Erstkläger zugefallen, erfolgten und keineswegs der Zweck verfolgt werde, den Schädiger dadurch zu entlasten. In der Entscheidung ZVR 1975/199 werde ausgeführt, daß eine unentgeltliche, nicht zur Entlastung des Schädigers erbrachte Haushaltsführung durch die Schwägerin des Witwers nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sei, weshalb dann aber die Führung des Haushalts durch die Lebensgefährtin des Witwers den Schädiger entlasten wollte, sei nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, daß auch der Nutzen, den der Erstkläger aus der Haushaltsführung durch seine Lebensgefährtin gewinne, ihm auf seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht als Vorteil angerechnet werden könne. Es werde dabei jene Judikatur nicht übersehen, die der Witwe für die Dauer einer von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einen Anspruch nach § 1327 ABGB insoweit abspreche, als materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft gezogen werden, die dem Unterhalt entsprechen, der von ihrem Gatten im Zeitpunkt seines Todes geleistet worden sei. Die Berücksichtigung von freiwilligen Zuwendungen eines Lebensgefährten, die - von Ausnahmefällen abgesehen - niemals erbracht würden, um den Schädiger zu entlasten, stehe aber nach Meinung des Berufungsgerichtes im Widerspruch zu dem Grundsatz, daß die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen müsse und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle. Dies müßte auch dann Geltung haben, wenn eine Witwe (oder ein Witwer) nach dem Tode des Ehepartners eine Lebensgemeinschaft eingehe, zumal der Oberste Gerichtshof seit seiner in EvBl 1963/146 veröffentlichten Entscheidung daran festhalte, daß sich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft, die das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung des Gatten zur Folge gehabt hätte, auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Witwe und dem nach § 1327 ABGB Ersatzpflichtigen nicht derart auswirke, daß der Witwe nun ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer der Lebensgemeinschaft nicht mehr zustünde. Zusammenfassend sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß der von den Klägern aus der Lebensgemeinschaft des Erstklägers gezogene Nutzen zur Vorteilsausgleichung nicht heranzuziehen sei und daher die Ersatzansprüche sowohl des Erstklägers als auch der Dritt- und Viertkläger nicht zu schmälern vermöge. Es bleibe daher zu untersuchen, in welcher Höhe den genannten Klägern Schadenersatzzahlungen gebührten. Das Vorgehen der Kläger, ihre Schäden insgesamt mit den Kosten einer Haushaltshilfe zu beziffern, sei grundsätzlich zu billigen. Den Berechnungen der einzelnen Ansprüche seien daher bis 31. August 1986 die festgestellten Kosten einer ganztägigen Haushaltshilfe von monatlich 10.250 S und danach von monatlich 12.500 S zugrundezulegen. Da neben dem Anspruch des erstklagenden Witwers gleichartige Ansprüche der dritt- und viertklagenden Kinder bestünden, bemesse sich der Schaden des einzelnen Unterhalts- bzw. Beistandsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Dieser Anteil bestimme sich, sofern nicht ein besonderes Verhältnis des auf die Haushaltsangehörigen entfallenden Arbeitsaufwandes behauptet und festgestellt werde, nach Kopfteilen. Diesem Grundsatz im wesentlichen Rechnung tragend, hätten die Kläger unter Bedachtnahme auf die Kosten einer Haushaltshilfe von 10.250,- S bzw. 12.500,- S den Schaden des Erstklägers bis 31. August 1986 mit monatlich 2.750,- S (später mit monatlich 3.500,- S) und jenen der zweit- bis viertklagenden Kinder mit je 2.500,- S (ab 1.September 1986 mit 3.000,- S) pro Monat beziffert. Um den Rahmen des Klagebegehrens nicht zu überschreiten, dürfe jedoch über die behaupteten Schadensbeträge der Kläger nicht hinausgegangen werden. Daran könne nichts ändern, daß den Klägern bei ihrer Schadensberechnung insoferne offenbar ein Fehler unterlaufen sei, als sie auch der Zweitklägerin einen Anteil an der Haushaltsführung zuordnen, obwohl diese ja dem Haushalt nicht angehörte. Andererseits hätten die Kläger aber auch nicht bedacht, daß ein Teil der von der Getöteten geleisteten Haushaltstätigkeit auch ihr selbst gedient habe und ihr daher selbst zuzuordnen sei. Dies rechtfertige es ohnehin nicht, die ganztägigen Kosten einer Haushaltshilfe, wie das Erstgericht vermeinte, zu dritteln, sondern diese seien auf vier Personen aufzuteilen, wie dies die Kläger getan hätten. Daß die Kläger den auf den Erstkläger entfallenden Teil geringfügig (um 250,- S bzw. ab 1.September 1986 um 500,- S) höher angenommen hätten als die übrigen Anteile, lasse sich mit einem etwas höheren Aufwand für den Haushaltsvorstand begründen und könne daher gebilligt werden. Ausgehend von den von den Klägern also in angemessener Höhe bezifferten Schadensbeträgen hätten die Beklagten der Drittklägerin und dem Viertkläger daher unter Berücksichtigung der Verschuldensquote von 50 % für die Zeit vom 1.September 1982 bis 31. August 1986 monatliche Ausgleichszahlungen von 1.250,- S zu leisten, womit sich für den genannten Zeitraum ein Zuspruch von jeweils 60.000,- S ergebe. Ab 1.September 1986 sei die Hälfte dessen, was der Drittklägerin und dem Viertkläger durch den Tod ihrer Mutter entgangen sei, mit 1.500,- S zu veranschlagen, so daß die Beklagten ab diesem Zeitpunkt den beiden Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente in dieser Höhe zu bezahlen hätte. In Ansehung des Erstklägers sei zu berücksichtigen, daß er für den Unterhalt seiner Ehefrau, die als Hausfrau kein eigenes Einkommen hatte, zur Gänze aufgekommen sei. Dieser Unterhaltsaufwand, den sich der Erstkläger nun erspare, sei daher zunächst von dem auf ihn entfallenden Gesamtschaden abzuziehen; erst danach sei die Teilung nach den Verschuldensquoten vorzunehmen. Das Erstgericht habe die Unterhaltsersparnis des Erstklägers im Hinblick auf sein monatliches Einkommen (Arbeitslosengeld) von 6.500,- S und die ihn noch treffenden weiteren Sorgepflichten mit 1.625,- S angenommen. Dies entspreche etwa dem der Getöteten mit Rücksicht auf das Familieneinkommen dem Gesetze nach zukommenden Unterhalt und erscheine demnach sachgerecht, zumal eine von der gesetzlichen Regelung abweichende tatsächliche Alimentierung der Getöteten durch ihren Ehemann nicht behauptet worden sei. Demnach sei also ein Betrag von 1.625,- S an Unterhaltsersparnis von den Schadensbeträgen des Erstklägers von 2.750,- S bzw. 3.500,- S monatlich in Abzug zu bringen. Entsprechend der Verschuldensquote sei dem Erstkläger die Hälfte der sich ergebenden Differenz, also 562,50 S bis 31.August 1986 und danach 937,50 S monatlich, zu ersetzen. Für den Zeitraum 1. September 1982 bis einschließlich August 1986 (das seien 48 Monate) gebühre dem Erstkläger daher an entgangenen Beistandsleistungen seiner Ehefrau ein Betrag von 27.000,- S. Zuzüglich des ihm weiters zustehenden Betrages von 22.292,50 S an Begräbniskosten errechne sich der Anspruch des Erstklägers gegen die Beklagten insgesamt mit 49.292,50 S. Diesem Anspruch stehe die Zahlung der Zweitbeklagten in Höhe von 40.000,- S sowie der Privatbeteiligtenzuspruch von 1.000,- S gegenüber, so daß der Erstkläger bis 31. August 1986 von den Beklagten zu Recht 8.292,50 S fordern könne. Den Entgang des Erstklägers ab 1.September 1986 hätten die Beklagten durch die Zahlung einer monatlichen Rente von 937,50 S auszugleichen. Die Dauer dieser dem Erstkläger zuzuerkennenden Rente richte sich nach der Dauer der vereitelten Beistandsleistungen der Ehefrau und sei daher durch deren mutmaßliches natürliches Lebensende begrenzt. Das Erstgericht habe allerdings die mutmaßliche Lebensdauer der Anita L*** nicht ermittelt. Im Hinblick darauf, daß die Getötete etwa gleich alt war wie der Erstkläger und demnach unterstellt werden könne, daß sie zumindest solange wie der Erstkläger gelebt hätte, müsse das Fehlen eines Ausspruches einer solchen Begrenzung im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden; die Beklagten hätten das Unterbleiben der Ausmittlung der mutmaßlichen Lebensdauer der Anita L*** auch gar nicht bemängelt. Während dem Erstkläger sowie der Drittklägerin und dem Viertkläger also Schadenersatz zustehe, habe das Erstgericht einen Ersatzanspruch der Zweitklägerin gemäß § 1327 ABGB mit der Begründung verneint, dieser sei durch den Tod ihrer Mutter ein vermögenswerter Nachteil nicht entstanden. Dieser Rechtsansicht sei zuzustimmen; es komme darauf an, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß der Getötete dem Hinterbliebenen Unterhalt geleistet habe. Nach den unbekämpften Feststellungen sei die tödlich verunglückte Anita L*** Hausfrau gewesen und habe über kein eigenes Einkommen verfügt. Sie habe ihrer außerehelichen Tochter Manuela P***, die nicht in ihrem Haushalt lebte und für die deren Vater und Großvater aufkamen, keinen Geldunterhalt geleistet, sondern der Zweitklägerin lediglich teilweise Bekleidung gekauft. Diesen Zuwendungen der Getöteten könne aber kein Unterhaltscharakter zugemessen werden, sondern sie hätten als bloße Geschenke hier unberücksichtigt zu bleiben. Der Zweitklägerin, die nach wie vor von ihrem Vater und ihrem väterlichen Großvater versorgt und alimentiert werde, sei durch den Tod ihrer Mutter also tatsächlich kein Vermögensschaden entstanden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Kläger und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die Kläger Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung dahin beantragen, daß ihnen zwei Drittel der Schadenersatzansprüche einschließlich der Renten zugesprochen und die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen der Kläger im Ausmaß von zwei Dritteln festgestellt wird, streben die Beklagten Abänderung im Sinne der Abweisung der Zahlungs- und Rentenbegehren der Kläger sowie des Feststellungsbegehrens, soweit damit eine ein Drittel übersteigende Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen der Kläger begehrt wird, an und stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.
1.) Zur Revision der Kläger:
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Verstöße des Erstbeklagten gegen die Straßenverkehrsvorschriften dessen Verschulden jenes der getöteten Fußgängerin Anita L*** beträchtlich überwiege, so daß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt sei.
Diesbezüglich sind die Kläger darauf zu verweisen, daß die in § 503 Abs 1 ZPO genannten Revisionsgründe nicht für im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Revisionen gelten. Nach § 503 Abs 2 ZPO kann in diesen Fällen die Revision vielmehr nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Soweit die Kläger jedoch lediglich die Verschuldensteilung bekämpfen, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beizumessen ist, so daß die Revision in diesem Umfang nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt und dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf das Revisionsvorbringen verwehrt ist.
Die Zweitklägerin bekämpft die Abweisung ihres Zahlungs- und Rentenbegehrens und führt aus, Anita L*** habe die Zweitklägerin, ihre uneheliche Tochter, die nicht in ihrem Haushalt aufgewachsen sei, jeden zweiten Tag besucht und ihr auch Sachleistungen im Rahmen der Unterhaltspflicht erbracht. Durch den Tod der Mutter seien der Zweitklägerin daher jedenfalls Pflegeleistungen entgangen, hinsichtlich derer die Beklagten ersatzpflichtig seien. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war Anita L*** seit ihrer Heirat mit dem Erstkläger nicht mehr berufstätig. Sie versorgte den Haushalt, in dem sich regelmäßig nur der Erstkläger sowie die Drittklägerin und der Viertkläger aufhielten, während die Zweitklägerin, eine außereheliche Tochter, seit Geburt in Pflege des mütterlichen Großvaters stand. Dieser bezog die vom Vater des Kindes geleisteten Alimentationen in Höhe von zunächst 400,- S und zuletzt 800,- S sowie auch die Familienbeihilfe. Die Mutter der Zweitklägerin zahlte keine regelmäßigen monatlichen Beträge, sondern kaufte ihrer Tochter lediglich teilweise Bekleidung. Sie suchte ihr Kind etwa nur jeden zweiten Tag besuchsweise auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll der anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein, als wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (EFSlg. 48.669 ua). Da die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche im § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz für den Entgang dieser Leistungen nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Es ist daher nur insoweit Schadenersatz zu leisten, als die entgangenen Leistungen Unterhaltscharakter haben (vgl. SZ 42/3; ZVR 1971/102 und 1976/271; EFSlg. 36.208 ua). Gemäß § 1327 ABGB ist nicht nur auf die gesetzliche Unterhaltspflicht abzustellen, sondern sind vielmehr die tatsächlichen Unterhaltsleistungen maßgebend, wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden können (EFSlg. 36.232 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Zweitklägerin durch den Tod ihrer Mutter kein vermögenswerter Nachteil entstanden ist, weil unter den festgestellten Umständen von einer Unterhaltsleistung der Getöteten für ihre uneheliche Tochter durch gelegentliche Beistellung von Bekleidungsstücken und besuchsweises Aufsuchen etwa jeden zweiten Tag nicht gesprochen werden könne, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision der Kläger mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Verschulden der getöteten Fußgängerin überwiege jenes des Erstbeklagten, so daß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Fußgängerin gerechtfertigt wäre. Mit diesem Vorbringen sind sie jedoch auf die Darlegungen des Revisionsgerichtes zur Revision der Kläger zu verweisen, wonach im Umfang der Bekämpfung der Verschuldensteilung die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte.
Die Beklagten bekämpfen weiters die Aufassung des Berufungsgerichtes, daß die Begründung der Lebensgemeinschaft durch den Erstkläger und die Tatsache der Haushaltsführung durch seine Lebensgefährtin vorliegendenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen seien. Ebenso wie eine Witwe für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten sich als Vorteil anrechnen lassen müsse, habe dies auch für einen Witwer zu gelten, der eine Lebensgemeinschaft begründet habe und aus dieser genau jenen Beistand erhalte, den seine Gattin geleistet habe. Die konkrete Gestaltung der Lebensgemeinschaft sei im gegenständlichen Fall die, daß der Erstkläger für den Unterhalt der Lebensgefährtin aufkomme, diese wiederum den Haushalt führe und die Betreuung der Drittklägerin und des Viertklägers übernommen habe. Damit habe aber der Erstkläger durchaus einen Rechtsanspruch auf den dahingehenden Beistand seiner Lebensgefährtin. Jedenfalls erscheine es aufgrund einer Lebensgemeinschaft im allgemeinen und der Gestaltung derselben im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt, die Leistungen einer Lebensgefährtin anders zu beurteilen als etwa die unentgeltliche Nachbarschaftshilfe oder die Unterstützung durch die Verwandtschaft. Ebenso müßten sich auch die Kinder der Getöteten die Leistungen der Lebensgefährtin des Erstklägers als Vorteil anrechnen lassen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Verpflichtung von Ehegatten, sich gegenseitig Beistand zu leisten, hat ihrem Wesen nach durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe keine entscheidende Änderung erfahren (vor Inkrafttreten des EheRwG §§ 44, 92 ABGB; seither §§ 44, 90, 94 ABGB). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen ist und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz gebührt (ZVR 1957/78; ZVR 1959/140; ZVR 1960/203; ZVR 1963/203; ZVR 1966/189 ua). Die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw. sich der Witwer und die Kinder allein oder mit Hilfe anderer Personen, etwa von Verwandten, behelfen. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag im bisherigen Ausmaß weiter leisten würde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung ist dabei zu prüfen, wie weit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bei Würdigung aller Umstände zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist. Es muß der Geldwert der entgangenen Haushaltsführung ermittelt werden. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Der infolge Tötung der Ehefrau entstehende Mehraufwand für die Haushaltsführung und Betreuung der Familie ist nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß der Geschädigte das ihm Zumutbare tun muß, um den Schaden möglichst gering zu halten, ist auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der von der getöteten Ehefrau erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbundenen Auslagen sowie auf das, was der Ehemann für seine Frau aufgewendet hat bzw., wäre sie am Leben geblieben, aufwenden müßte. Der so ermittelte Entgang bildet den vom Schädiger den Hinterbliebenen zu ersetzenden Schaden, uzw ohne Rücksicht darauf, ob die Hinterbliebenen die Aufwendungen von Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen können oder nicht (ZVR 1981/121 ua). Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt (zu weitgehend hier zB noch Wolff in Klang2 VI, 6), sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an (Koziol, Haftpflichtrecht I 155 ff; Larenz12, Lehrbuch des Schuldrechtes I, 430 ff). Im Sinne dieser Lehre sind daher zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern, nicht anzurechnen (ZVR 1975/199 bezüglich freiwilliger Hilfeleistungen von Angehörigen). In allen diesen Fällen ist davon auszugehen, daß der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, weshalb die Anrechnung unbillig wäre. Wiederholt wurde ausgesprochen, daß sich ein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhalts- bzw. Sorgepflicht eines Dritten berufen kann (SZ 26/67; ZVR 1973/194; 1974/245; 1975/166; 1977/9; 1978/16). Hier wird davon ausgegangen, daß durch das schädigende Ereignis entstehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig sind, wie dies übrigens § 843 Abs 4 BGB für den deutschen Rechtsbereich ausdrücklich formuliert (vgl. ZVR 1974/112; SZ 53/58 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Leistungen der Lebensgefährtin hinsichtlich des Erstklägers nicht unter den Titel der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Ebenso kommt es bei Beurteilung der Ersatzpflicht gegenüber der Drittklägerin und dem Viertkläger nicht darauf an, daß nunmehr nach dem Tod ihrer Mutter der Vater zur Pflege der Kinder gesetzlich verpflichtet ist und diese Pflegeleistungen auch tatsächlich erbringt bzw. durch seine Lebensgefährtin erbringen läßt. Zu Unrecht beruft sich die Revision daher darauf, daß in den Pflegeleistungen für diese Kläger gegenüber dem Zeitpunkt vor dem Tod ihrer Mutter keine Änderung eingetreten sei. Die vom Vater bzw. in seinem Auftrag von dessen Lebensgefährtin erbrachten Pflegeleistungen sind ihrem Wesen nach nicht solche des Schadenersatzes, sondern sind Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters, die gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig ist. Die Berücksichtigung dieser Pflegeleistungen würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Entlastung des Schädigers führen. Für den Ersatzanspruch der Kläger kommt es auch nicht darauf an, ob die Lebensgefährtin des Vaters ein Entgelt erhält (EFSlg. 43.542 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Drittklägerin und des Viertklägers die von der Lebensgefährtin des Erstklägers erbrachten Leistungen nicht aus dem Grund der Vorteilsausgleichung berücksichtigt.
Auch soweit die Beklagten rügen, daß bei der Beurteilung der Ansprüche der Drittklägerin und des Viertklägers die Familienbeihilfe außer Betracht geblieben sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Familienbeihilfe hat nämlich bei Berechnung des Entganges der Kläger im Sinne des § 1327 ABGB insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie vor und nach dem Unfall für die Kinder bezogen wird (SZ 42/106, SZ 54/24 ua). Daß aber die Kinderbeihilfe für die Drittklägerin und den Viertkläger vor und nach dem Unfall etwa nicht bezogen worden wäre, haben die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. SZ 52/84 ua) im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, geschweige denn bewiesen. Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
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