Rechtssatz
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
1 Ob 746/82 | OGH | 03.11.1982 |
Auch |
8 Ob 596/88 | OGH | 09.02.1989 |
Beisatz: Mitwirkung der sogenannten Altpartei, Neupartei und der Restpartei. (T1) |
1 Ob 512/93 | OGH | 17.11.1993 |
Auch; Beisatz: Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der - zumindest schlüssig erteilten - Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners. (T2) |
3 Ob 507/95 | OGH | 22.02.1995 |
Auch; Beis wie T2 nur: Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners. (T3) |
3 Ob 213/06d | OGH | 22.02.2007 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der verbleibenden Partei des Vertrags ist jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel. (T4) |
8 Ob 34/08w | OGH | 03.04.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist herrschende Auffassung, dass es der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei bedarf. (T5)<br/> Beisatz: Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen. (T6) |
2 Ob 164/12z | OGH | 29.08.2013 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 |
6 Ob 98/19h | OGH | 27.06.2019 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Maklervertrag – Fakturierung der Provision an Nichte und Neffen des ursprünglichen Interessenten, die auch die Wohnung kauften – Vertragsübernahme bejaht. (T7) |
10 Ob 43/23f | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Die Berechtigung zur Auszahlung infolge Abtretung der Forderung aus dem Spareinlagenvertrag sagt nichts über das Vertragsverhältnis mit dem als solchen identifizierten Kunden aus. Dieser bleibt – hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses – weiterhin Vertragspartner des Kreditinstituts, auch wenn nicht mehr er, sondern ein Dritter, dem das Sparbuch nach sachenrechtlichen Grundsätzen übereignet wurde, zur Auszahlung berechtigt wäre. Eine Änderung der Kundeneigenschaft würde vielmehr eine Übernahme des Vertrags durch einen neuen Kunden voraussetzen. Dafür wäre allerdings nach allgemeinen Grundsätzen eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei erforderlich. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00509_7900000_002
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