OGH 1Ob30/77; 10Os165/83; 1Ob45/83; 1Ob35/87; 1Ob5/88; 1Ob14/90; 14Os27/91; 1Ob34/91 (RS0049933)

OGH1Ob30/77; 10Os165/83; 1Ob45/83; 1Ob35/87; 1Ob5/88; 1Ob14/90; 14Os27/91; 1Ob34/9127.5.2024

Rechtssatz

Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 AHG, tätig.

Schulskikurs — Schulschikurs

 

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd6
AHG §9 Abs5
SchUG allg

1 Ob 30/77OGH11.01.1978

Veröff: SZ 51/2 = EvBl 1978/101 S 299

10 Os 165/83OGH25.10.1983

Vgl auch; Beisatz: Und zwar funktionell für den Bund. (T1)

1 Ob 45/83OGH25.01.1984

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/17 = JBl 1985,111

1 Ob 35/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/236

1 Ob 5/88OGH20.01.1988

Auch; Beisatz: Hier: Der den Tennisunterricht leitende Tennislehrer einer ortsansässigen Sportschule im Rahmen einer Schullandwoche. (T2)

1 Ob 14/90OGH11.07.1990

Beisatz: Auch beim Religionsunterricht. (T3)<br/>Veröff: SZ 63/128

14 Os 27/91OGH09.04.1991

Beisatz: Zu den Aufgaben nach dem SchUG gehört auch die Beaufsichtigung der Schüler bei Schulveranstaltungen. (T4)

1 Ob 34/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zu Anwendung kommt (§ 1 SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. (T5) <br/>Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133

9 ObA 228/93OGH23.11.1993

Auch; Beisatz: Hier: Schulleiter, dem von der zuständigen Schulbehörde mittels Erlasses der Auftrag erteilt wurde, die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin zu beurteilen. (T6)

1 Ob 76/98bOGH29.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufsichtspflicht. (T7)

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten auf dem Gebiet des Schulwesens ist dem Bund zuzurechnen (Art 14 Abs 1 B-VG). (T8)<br/>Beisatz: Auch der gemäß § 44a SchUG für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/145

12 Os 125/05gOGH15.12.2005

Auch; Beis wie T8

1 Ob 19/13wOGH11.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Betreuung und Förderung eines behinderten Menschen im Rahmen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe als hoheitliche Maßnahme. (T10)<br/>Veröff: SZ 2013/35

1 Ob 148/13sOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T8

1 Ob 29/14tOGH27.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/32

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 183/15sOGH22.10.2015

Beisatz: Anders zum verpflichtenden Kindergartenbesuch nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T12)<br/>Veröff: SZ 2015/118

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Beisatz: Hier: Liftwart - Kein ausreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des (Schisport-)Unterrichts im Rahmen einer Wintersportwoche einer (Pflicht-)Schule. (T13)

1 Ob 191/21aOGH14.12.2021
4 Ob 222/21gOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T14)

7 Ob 35/22fOGH30.03.2022
1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 54/24hOGH27.05.2024

Beisatz wie T13: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T16)<br/>Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0010OB00030_7700000_004

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