Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, ‑freizeitpädagogen)
§ 44a.
(1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
- 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
- 2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Schlagworte
Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40196956
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