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§ 44a SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, ‑freizeitpädagogen)

§ 44a.

(1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

  1. 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
  2. 2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.

(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196956

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