Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Oberlandesgericht Linz hat mit dem angefochtenen Beschluß die Erklärung der Klägerin, pauschal alle Richter des Kreisgerichtes Wels als befangen abzulehnen, zurückgewiesen.
Innerhalb der Rekursfrist beantragte die Klägerin und Ablehnungswerberin die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Verfahrenshelfers. Das Oberlandesgericht Linz wies diesen Antrag mit Beschluß vom 29. 10. 1991 ab. Das Rechtsmittel sei aussichtslos und mutwillig.
Inhaltlich ist dieser Antrag als Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. 4. 1991 zu werten, der aber nicht berechtigt ist.
Wie der Rechtsmittelwerberin aus dem sie betreffenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. 9. 1990, 1 N 10/90 bereits bekannt ist, ist die pauschalierte Ablehnung eines ganzen Gerichtes unzulässig und daher zurückzuweisen. Sollte die Ablehnungswerberin in der Folge erneut solche unzulässigen Ablehnungsanträge rechtsmißbräuchlich stellen, wird es in Hinkunft nicht notwendig sein, sie zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zu machen (EvBl 1989/18 uva).
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