OGH 6Ob12/76; 7Ob529/80; 4Ob511/82; 5Ob695/82; 8Ob518/83; 1Ob701/85; 1Ob722/85; 6Ob2/86; 6Ob1003/87; 6Ob2/90; 3Ob527/91 (RS0010080)

OGH6Ob12/76; 7Ob529/80; 4Ob511/82; 5Ob695/82; 8Ob518/83; 1Ob701/85; 1Ob722/85; 6Ob2/86; 6Ob1003/87; 6Ob2/90; 3Ob527/9125.7.2024

Rechtssatz

Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken, können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.

Normen

ABGB §305
ABGB §784
Tir HöfeG §19
Tir HöfeG §25

6 Ob 12/76OGH14.10.1976

Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118

7 Ob 529/80OGH11.12.1980

Veröff: SZ 53/167

4 Ob 511/82OGH02.03.1982

Vgl auch; RZ 1983/7 S 49

5 Ob 695/82OGH21.09.1982

Vgl auch; Beisatz: Pflichtteilsberechnung. (T1)

8 Ob 518/83OGH10.05.1984

Auch; Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90

1 Ob 701/85OGH15.01.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/6

1 Ob 722/85OGH15.01.1986

Auch; Beis wie T1

6 Ob 2/86OGH20.02.1986

Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Beisatz: Eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe ist nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte; daher Ertragswertbestimmung. (T3)

6 Ob 1003/87OGH18.12.1987

Auch

6 Ob 2/90OGH22.02.1990
3 Ob 527/91OGH28.08.1991

Vgl auch

6 Ob 108/97vOGH29.10.1998

Beisatz: Hier: Bewertungsgrundsätze für "walzende Grundstücke". (T4)<br/>Veröff: SZ 71/180

6 Ob 181/00mOGH13.07.2000

Vgl auch

10 Ob 110/01aOGH12.06.2001

Vgl auch; nur T2; <br/>Beisatz: Hier: Liegenschaft mit einem Wohnhaus und Geschäftshaus; Bemessung des Heiratsgutes. (T5)

7 Ob 224/01vOGH26.09.2001

Auch

3 Ob 272/02zOGH21.08.2003

Auch; nur: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. (T6)<br/>Beis wie T1<br/>Beisatz: Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. (T7)

4 Ob 46/05aOGH26.04.2005

Auch; nur T6; Beis wie T7

7 Ob 236/06sOGH23.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T8)<br/>Beisatz: Derartige Beurteilungen sind einzelfallbezogen und ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)

6 Ob 171/08bOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden. (T10)

6 Ob 232/09zOGH14.01.2010

Vgl; nur T2; Beis wie T9; Bem: Hier: Heranziehung des Ertragswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht zu beanstanden. (T11)

6 Ob 84/10mOGH24.06.2010

Vgl

7 Ob 56/10aOGH14.07.2010

Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T12)

6 Ob 121/10bOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T12 nur: Bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T13); Beisatz: Auch für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils kommt es auf den Todeszeitpunkt an. (T14)

9 Ob 32/10mOGH21.01.2011

nur T6

2 Ob 75/24dOGH25.07.2024

Beisatz: Besteht kein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen den Liegenschaften und einem bestehenden Bauerngut, läge der Wert nach der Verkehrsauffassung nicht oder zumindest weniger im Ertrag, sondern im Verkehrswert. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0060OB00012_7600000_003

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