Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden bei der Festsetzung des Übergabswerts eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode anzuwenden (RIS-Justiz RS0017994, RS0008269, RS0063871). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass für die Ermittlung des Übernahmspreises der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt ist (RIS-Justiz RS0050409). Schon wegen des hier vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens (vgl RIS-Justiz RS0063866), dessen Ausübung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist, stellt die Bemessung des Übernahmspreises in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.
In der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe nicht schlüssig die Anwendung des Anerbengesetzes ausschließen wollen, ist in Anbetracht des Umstands, dass der Alleinerbe zu Lebzeiten bereits landwirtschaftliche Liegenschaften im Ausmaß von ca 30 ha erhalten hat und aufgrund des Testaments weitere 3 ha erhält, während eine Noterbin aufgrund eines Legats 2,64 ha und zwei weitere Noterbinnen in drei Jahren zahlbare Geldlegate erhalten, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist auch die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0010080). Die Entscheidung SZ 53/167 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, lag dieser doch ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Erträgnisse der nur nebenberuflich betriebenen Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund traten. Außerdem sprach diese Entscheidung nicht aus, dass zwingend ein Mittelwert zwischen Verkehrswert und Ertragswert zu bilden sei, sondern formulierte lediglich, dass bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert einer Landwirtschaft nach den Umständen des Einzelfalls ein Mittel dieser Werte angemessen sein könne. Derartige Beurteilungen sind aber einzelbezogen und bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 7 Ob 236/06s). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall daher mit der Zugrundelegung des Ertragswerts den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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