Rechtssatz
Mit der dem Gericht aufgetragenen Bedachtnahme auf das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers wird im Rahmen des billigen Ermessens ein ziemlich weiter Spielraum gewahrt; es hat dabei insbesondere auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand Bedacht zu nehmen; der Übernehmer soll sich nicht zu hart tun, es soll aber auch für die Weichenden immer noch etwas herausschauen; die Grenze des Spielraumes ist aber die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers. Die Lebensfähigkeit des Hofes darf nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
6 Ob 13/84 | OGH | 12.07.1984 |
Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00184_7200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)