Normen
Krnt HöfeG §12
Tir HöfeG §19 Abs1
1 Ob 23/71 | OGH | 28.01.1971 |
1 Ob 184/72 | OGH | 30.08.1972 |
Veröff: SZ 45/89 |
7 Ob 529/80 | OGH | 11.12.1980 |
Vgl; Beisatz: Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" ist nicht uneingeschränkt anzuwenden, zumal durch die Beschränkung der weichenden Geschwister auf den Pflichtteil bereits dem Gedanken Rechnung getragen wird, dass der Hofübernehmer nicht zu sehr belastet werden soll. Vom Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" kann keine Rede mehr sein, wenn der Hofübernehmer zum überwiegenden Teil von seinen Einkünften aus seinem Nebenerwerb und nicht aus den Erträgnissen seiner Landwirtschaft lebt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Landwirtschaft als förderungswürdig zu betrachten ist. (T1) |
6 Ob 13/84 | OGH | 12.07.1984 |
Vgl auch |
6 Ob 2/86 | OGH | 20.02.1986 |
Auch; nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können. (T2)<br/>Beisatz: Der Übernahmswert kann auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. (T3) |
6 Ob 121/12f | OGH | 22.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Ist die Erhaltung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs nicht von vornherein unmöglich, ist der Übernahmswert so festzusetzen, dass die Übernehmerin wohl bestehen kann. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Krnt HöfeG. (T5) |
6 Ob 120/13k | OGH | 28.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Aus dem Umstand, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, kann keine Erhöhung des Übernahmswerts abgeleitet werden, soll doch der Pflichtteilsverzicht regelmäßig den Erben, nicht hingegen andere Pflichtteilsberechtigte begünstigen. (T6) |
2 Ob 129/16h | OGH | 27.07.2017 |
Veröff: SZ 2017/82 |
2 Ob 220/16s | OGH | 24.10.2017 |
nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können; er ist demnach in die Lage zu versetzen, seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefahr für die Lebensfähigkeit des Hofes nachzukommen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00023_7100000_002
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