OGH 1Ob23/71 (RS0063871)

OGH1Ob23/7128.1.1971

Rechtssatz

Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können; er ist demnach in die Lage zu versetzen, seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefahr für die Lebensfähigkeit des Hofes nachzukommen; insbesondere soll er nicht genötigt sein, lebenswichtige Teile der Wirtschaft zu verkaufen.

Normen

Krnt HöfeG §12
Tir HöfeG §19 Abs1

1 Ob 23/71OGH28.01.1971
1 Ob 184/72OGH30.08.1972

Veröff: SZ 45/89

7 Ob 529/80OGH11.12.1980

Vgl; Beisatz: Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" ist nicht uneingeschränkt anzuwenden, zumal durch die Beschränkung der weichenden Geschwister auf den Pflichtteil bereits dem Gedanken Rechnung getragen wird, dass der Hofübernehmer nicht zu sehr belastet werden soll. Vom Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" kann keine Rede mehr sein, wenn der Hofübernehmer zum überwiegenden Teil von seinen Einkünften aus seinem Nebenerwerb und nicht aus den Erträgnissen seiner Landwirtschaft lebt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Landwirtschaft als förderungswürdig zu betrachten ist. (T1)

6 Ob 13/84OGH12.07.1984

Vgl auch

6 Ob 2/86OGH20.02.1986

Auch; nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können. (T2)<br/>Beisatz: Der Übernahmswert kann auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. (T3)

6 Ob 121/12fOGH22.06.2012

Vgl; Beisatz: Ist die Erhaltung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs nicht von vornherein unmöglich, ist der Übernahmswert so festzusetzen, dass die Übernehmerin wohl bestehen kann. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Krnt HöfeG. (T5)

6 Ob 120/13kOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Aus dem Umstand, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, kann keine Erhöhung des Übernahmswerts abgeleitet werden, soll doch der Pflichtteilsverzicht regelmäßig den Erben, nicht hingegen andere Pflichtteilsberechtigte begünstigen. (T6)

2 Ob 129/16hOGH27.07.2017

Veröff: SZ 2017/82

2 Ob 220/16sOGH24.10.2017

nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können; er ist demnach in die Lage zu versetzen, seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefahr für die Lebensfähigkeit des Hofes nachzukommen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0010OB00023_7100000_002