OGH 6Ob120/13k

OGH6Ob120/13k28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** geborenen P***** T***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mj N***** T*****, vertreten durch die Kindesmutter G***** K*****, vertreten durch Dr. Herwig Haßlacher, Rechtsanwalt in Villach als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Mai 2013, GZ 2 R 60/13w-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 6 Ob 121/12f die maßgeblichen Grundsätze für die Festsetzung des Übernahmswerts klargestellt. Von diesen Grundsätzen weicht die Entscheidung des Rekursgerichts nicht ab.

Wenn das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten einen Übernahmswert von 43.800 EUR bestimmt hat, der der Anerbin ein „Wohlbestehenkönnen“ auf der Liegenschaft ermöglicht, so ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, kann keine Erhöhung des Übernahmswerts abgeleitet werden, soll doch der Pflichtteilsverzicht regelmäßig den Erben, nicht hingegen andere Pflichtteilsberechtigte begünstigen.

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass dieser Spruch gemäß zurückzuweisen war.

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