OGH 4Ob627/75; 5Ob508/81; 7Ob733/89; 9Ob708/91; 8Ob1629/94; 3Ob1569/95; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 8Ob25/06v; 7Ob218/14f; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x (RS0019152)

OGH4Ob627/75; 5Ob508/81; 7Ob733/89; 9Ob708/91; 8Ob1629/94; 3Ob1569/95; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 8Ob25/06v; 7Ob218/14f; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x30.1.2024

Rechtssatz

Eine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt.

Normen

ABGB §974
ABGB §981
ABGB §1090 IId3

4 Ob 627/75OGH04.11.1975

Veröff: MietSlg 27125

5 Ob 508/81OGH24.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Der Unentgeltlichkeit ist gleichgestellt, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33144

7 Ob 733/89OGH22.02.1990

Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/31

9 Ob 708/91OGH10.07.1991

Beisatz: Da die zur Erhaltung des Mietrechtes erforderliche Zahlung des Mietzinses (einschließlich Betriebskosten) den Hauptmieter auch ohne Gebrauchsüberlassung trifft und ihm durch die Tragung dieses Aufwandes Kosten erspart werden, leistet der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache verursachten Kosten (wie Energiekosten und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt. (T3)

8 Ob 1629/94OGH16.03.1995

Ähnlich; Beisatz: Hier: Es wurden nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparaturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). (T4)

3 Ob 1569/95OGH31.08.1995

Auch

1 Ob 184/99mOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Oder wenn bloß ein Anerkennungszins zu entrichten ist. (T5)

5 Ob 31/00wOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 25/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/52

7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

9 Ob 28/21iOGH27.05.2021

Beis wie T6

5 Ob 212/23xOGH30.01.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0040OB00627_7500000_001