Normen
4 Ob 627/75 | OGH | 04.11.1975 |
Veröff: MietSlg 27125 |
5 Ob 508/81 | OGH | 24.02.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unentgeltlichkeit ist gleichgestellt, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33144 |
7 Ob 733/89 | OGH | 22.02.1990 |
Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/31 |
9 Ob 708/91 | OGH | 10.07.1991 |
Beisatz: Da die zur Erhaltung des Mietrechtes erforderliche Zahlung des Mietzinses (einschließlich Betriebskosten) den Hauptmieter auch ohne Gebrauchsüberlassung trifft und ihm durch die Tragung dieses Aufwandes Kosten erspart werden, leistet der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache verursachten Kosten (wie Energiekosten und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt. (T3) |
8 Ob 1629/94 | OGH | 16.03.1995 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Es wurden nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparaturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). (T4) |
3 Ob 1569/95 | OGH | 31.08.1995 |
Auch |
1 Ob 184/99m | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Oder wenn bloß ein Anerkennungszins zu entrichten ist. (T5) |
5 Ob 31/00w | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
8 Ob 25/06v | OGH | 30.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/52 |
7 Ob 218/14f | OGH | 10.06.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 |
9 Ob 28/21i | OGH | 27.05.2021 |
Beis wie T6 |
5 Ob 212/23x | OGH | 30.01.2024 |
vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00627_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)