Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 139) hat die Beklagte hinsichtlich des Bestandobjektes nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen, ohne eine Bewertung dieser Aktivitäten vorzunehmen, davon ausgingen, in Anbetracht der geringen Wohnungsgröße liege kein bloß geringfügiges Entgelt vor (MietSlg 33.145 m.w.H.). Daß der Bestandzins eine bestimmte Mindesthöhe haben müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (aaO).
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